Sechzehn Bundesländer, aber nur zwölf Mahngerichte: Auf den ersten Blick ein Kuriosum der deutschen Gerichtsbarkeit, bei genauerem Hinsehen aber praktikabel, nachvollziehbar und durchaus eine intelligente Lösung. Das gilt auch für das Mahngericht Hamburg Mitte, das für gleich zwei Bundesländer, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg, zuständig ist.
Aufgaben
Das Mahngericht Hamburg Mitte ist für die Bearbeitung sämtlicher Mahnanträge zuständig, die aus den Gerichtsbezirken der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. Das bedeutet, Antragsteller, also Gläubiger, die ihre offenen Posten über das gerichtliche Mahnverfahren verfolgen wollen, haben überhaupt keine Wahl, an welchem der deutschen Mahngerichte sie ihnen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen wollen. Die Wahl wird ihnen allein durch den Hauptwohn- bzw. Unternehmenssitz abgenommen, an dem sie gemeldet sind.
Dabei ist es unterm Strich völlig irrelevant, an welchem Mahngericht der Antrag auf Mahnbescheid bearbeitet wird, denn das Verfahren ist bundesweit identisch: Nach postalischem bzw. elektronischem Eingang des Antrages auf Mahnbescheid wird dieser auf formale Richtigkeit geprüft und dann – je nach Prüfungsergebnis – entweder moniert und an den Antragsteller zur Nachbesserung zurückgegeben, oder der Mahnbescheid wird rechtsgültig erlassen. Dann geht er dem Schuldner (im Gerichtsjargon ist dann vom Antragsgegner die Rede) in amtlicher Zustellung zu.
Die Vorteile auf einen Blick
Die Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens sind am Mahngericht Hamburg Mitte entsprechend dieselben, wie an allen anderen deutschen Mahngerichten:
- Verjährungshemmung sofort mit dem Antrag auf Mahnbescheid
- Halbjährliche Frist für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid
- Titulierung und damit Absicherung der Forderung für 30 Jahre
- Sicherung von Zugriffsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung
- Gute Chancen auf ein Einlenken von Schuldnerseite
Zuständigkeit
Die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern besitzen jeweils nur einen einzigen eigenen Oberlandesgerichtsbezirk, nämlich den OLG-Bezirk Hamburg in Hamburg, für den das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig ist und den OLG-Bezirk Rostock in Mecklenburg-Vorpommern, für den das Oberlandesgericht Rostock zuständig ist.
Die mahngerichtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der geografischen Lage der einzelnen Gerichtsbezirke sowie deren Zugehörigkeit zu Oberlandesgerichtsbezirken. Der Zuständigkeitsumfang eines Mahngerichtes ergibt sich dabei aus der Einwohnerzahl und der zu erwartenden gerichtlichen Mahnverfahren. Damit ist es logisch und sinnvoll, einwohnerschwächere Bundesländer mahngerichtlich zusammenzufassen. Am Hamburger Mahngericht geschieht genau das. Denn Hamburg (1,8 Mio.) und Mecklenburg-Vorpommern (1,6 Mio.) haben zusammengenommen nur rund 3,4 Mio. Einwohner. Die Anzahl der Mahnanträge, die überhaupt beim Mahngericht Hamburg Mitte eingehen kann, ist entsprechend limitiert. Zum Vergleich und leichteren Verständnis: Das einwohnerstärkste Bundesland Nordrhein-Westfalen (17,7 Mio.) besitzt gleich zwei Mahngerichte, da eines allein überfordert wäre.
Örtlich ist das zentrale Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern an das Amtsgericht Hamburg Mitte angliedert. Das bedeutet, im Sitzungsgebäude selbst ist ein separates Gericht als unabhängige Instanz ansässig, die sich ausschließlich um Mahnsachen kümmert und mit den Angelegenheiten des Amtsgerichtes nichts zu tun hat.
Fazit
Wie bei allen Mahngerichten ergibt sich der Zuständigkeitsumfang auch beim Mahngericht Hamburg Mitte allein aus der (potenziell) anfallenden Arbeit. Auf den Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens selbst hat das jedoch keinen Einfluss.
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