Verjährungsfristen offener Forderungen

verjährungsfristen-offener-forderungen

Wann verjähren offene Forderungen? Und noch wichtiger: Wie lässt sich der Verjährung entgegenwirken? Was bedeutet die Verjährungsfrist von 3 Jahren ganz genau und welche Möglichkeiten gibt es für Gläubiger, wenn die Verjährung einmal gehemmt wurde, doch noch zu ihrem Geld zu kommen? Fragen über Fragen zum Thema Verjährung, mit denen wir uns diesem Blogbeitrag einmal näher befassen wollen.

Grundsätzlich gilt: Offene Forderungen verjähren im dritten Jahr nach ihrer Fälligkeit, es sei denn die Verjährung wird über den Antrag auf Erlasse eines Mahnbescheids gehemmt. Der Countdown für die Verjährung beginnt dabei mit Vollendung des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und zwar unabhängig davon, wann genau in diesem Jahr der Anspruch entstanden ist. So steht es im Paragraphen 199 BGB.

Verjährungsfristen im Klartext

Anders formuliert bedeutet das, wer am ersten Januar eine Rechnung schreibt und so einen Anspruch begründet, dessen Verjährungsuhr beginnt genau ein Jahr später, am Neujahrstag des Folgejahres zu ticken. Für Rechnungen, die erst an Silvester geschrieben werden, gilt genau dieselbe Regelung: Schon einen Tag später läuft die Uhr. Im ersten Fall bleiben dem Gläubiger also vier Jahre Zeit, im zweiten nur drei.

Bis die Forderung dann aber tatsächlichverjährungsfristen-offener-forderungen verjährt, dauert es immer genau 3 Jahre (§195 BGB). So verjähren 2015 beispielsweise offene Forderungen aus dem Jahr 2012 und werden damit gegenstandslos. Zeit, die Gläubiger sinnvoll nutzen sollten, nämlich einerseits, um ein betriebliches Mahnwesen durchzuführen, und andererseits, um ihre Ansprüche über den Einstieg ins gerichtliche Mahnverfahren abzusichern. Denn auch wenn ein vorgeschaltetes Mahnwesen und selbst das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht zum eigentlichen Ziel, der Realisierung des offenen Forderungsbetrages, führen, so leisten sie doch jedenfalls die Hemmung der Verjährung. Dafür genügt allein der Antrag auf Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht, denn ausschlaggebend für die Verjährungshemmung ist ausschließlich das Datum auf dem Antrag.

Verjährung hemmen & Titel erwirken

verjährungsfristen-offener-forderungen

Vollständig ist das gerichtliche Mahnverfahren erst, wenn nach dem Antrag auf Mahnbescheid auch der Antrag auf Vollstreckungsbescheid gestellt wird. Dafür haben Gläubiger rund sechs Monate Zeit, und mit dem unwidersprochenen Vollstreckungsbescheid gilt der Titel als erwirkt. Damit sind offene Forderungen für 30 Jahre abgesichert, und genauso lange haben Gläubiger Zugriffsmöglichkeiten.

In der nachgerichtlichen Bearbeitung von Forderungsangelegenheiten geht es dann vor allem darum, die Liquidität des Schuldners zu überwachen und Möglichkeiten für eine Handhabe auszuloten. Welche Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung dann genau infrage kommen, hängt immer vom Einzelfall ab. Das gerichtliche Mahnverfahren verfolgt jedoch immer dieselben Ziele.

  1. Hemmung der Verjährung offener Forderungen
  2. Herbeiführung einer Zahlungsbereitschaft seitens des Schuldners bzw. Schaffung einer Grundlage für den streitgerichtlichen Klageweg
  3. Erwirkung eines vollstreckbaren Titels und Absicherung der Forderung für 30 Jahre
  4. Sicherung von Zugriffsmöglichkeiten auf Schuldnervermögen
  5. Absicherung gegen Rechtsverwirkung

Fazit

Verjährungsfristen offener Forderungen betragen immer drei Jahre, und der Countdown beginnt immer ab dem ersten Folgejahr der Anspruchsentstehung. Wer sich gegen die Verjährung schützen will, sollte Mahnantrag stellen und das gerichtliche Mahnverfahren komplett betreiben. Zielsetzung ist immer ein vollstreckbarer Titel, der 30 Jahre lang gültig ist.

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*