Online Mahnbescheid: Einfach beantragen

Für den Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren stehen mehrere Wege zur Verfügung. Neben dem klassischen, postalischen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über das entsprechende Formular lässt sich auch online zum Mahnbescheid kommen. Wie das genau funktioniert, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Online Mahnbescheid beantragen

Genaugenommen geht es beim Online Mahnbescheid nicht wirklich um den Mahnbescheid, sondern um den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Denn der Mahnbescheid ist das gerichtliche Dokument, das der Gegenseite (dem Schuldner) im gelben Umschlag, also in amtlicher Zustellung, zugeht. Und genau diesen Mahnantrag können Gläubiger on- oder offline stellen. Und dafür wiederum gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Onlineformular

So bieten die Mahngerichte, bei denen der Mahnbescheid beantragt werden muss, bspw. Onlineformulare an. Diese Formulare sind dabei lediglich die digitale Fassung des althergebrachten Papierformulars. Die entsprechenden Angaben zum Antragsteller (Gläubiger), dem Antragsgegner (Schuldner), zur Forderung selbst und zur Verzinsungsthematik müssen hier in die entsprechenden Antragsfelder eingetragen werden. Anschließend kann der Antrag verschickt werden und landet dann auf dem Schreibtisch eines Rechtspflegers, der eine formale Prüfung durchführt.

Papierformular

Das Papierformular ist die ganz klassische Variante des Mahnantrages. Das entsprechende Formular gibt es dabei als Vordruck im Schreibwarenhandel zu kaufen. Den ausgefüllten und – noch ganz analog – unterschriebenen Mahnantrag schickt man dann an das zuständige Mahngericht, wo er wiederum zur Bearbeitung an einen Rechtspfleger geht. Erst nach einer formalen Prüfung wird dann der Mahnbescheid erlassen und geht an den Schuldner.

Dienstleister

Der bequemste und zugleich sicherste Weg zum Mahnbescheid führt über einen spezialisierten Dienstleister, der entweder das gerichtliche Mahnverfahren oder direkt das gesamte Thema Forderungsmanagement übernimmt. Die Zusammenarbeit mit solchen Anbietern hat gleich mehrere Vorteile:

  • Der Dienstleister verfügt über das nötige Knowhow im Umgang mit dem (bürokratischen) Mahnantrag
  • Der Mahnbescheid wird sicher erlassen – selbst, wenn es zu einer Monierung kommt, denn der Dienstleister übernimmt auch das Monierungsmanagement
  • Fristen werden ordentlich überwacht, sodass keine wichtigen Termine versäumt werden
  • Dienstleister haben Erfahrung mit den unterschiedlichen Mahngerichten und wissen, worauf welches Gericht wert legt

Zudem ist das Formular für den Mahnbescheid durch den Dienstleister entzerrt und vor allem leichter verständlich. Wer seinen Mahnantrag über den Webservice eines entsprechenden Anbieters stellt, wird Schritt für Schritt durch den Antrag geleitet, muss tatsächlich nur die Basisdaten angeben und hat einen kompetenten Ansprechpartner für Rückfragen an der Hand.

Wie geht es dann weiter?

Egal ob Offline oder Online Mahnbescheid: Irgendwann landet der Mahnantrag auf dem Schreibtisch eines Rechtspflegers. Das ist ein Beamter des jeweiligen Mahngerichtes, der eine formale Prüfung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides durchführt. Sind alle Felder ordnungsgemäß befüllt, erlässt er daraufhin den Mahnbescheid. Gibt es Grund zur Beanstandung – bspw. weil Mahnspesen oder Zinsen nicht korrekt berechnet wurden – gibt der Rechtspfleger eine sog. Monierung zum Mahnantrag aus und schickt den Antrag zur Nachbesserung zurück an den Antragsteller, der dann nachbessern muss.

Der Mahnbescheid selbst geht der Schuldnerseite nach Erlass in amtlicher Zustellung zu. Ab der Zustellung beginnt eine 14-tägige Widerspruchsfrist zu laufen, in der sich die Schuldnerseite zum Mahnbescheid äußern bzw. ihm widersprechen kann. In solchen Fällen ist dann regelmäßig ein streitgerichtliches Klageverfahren anhängig. Erfolgt kein Widerspruch, geht das gerichtliche Mahnverfahren in die zweite Phase und der Vollstreckungsbescheid kann beantragt werden. Dieser wird gleichermaßen an den Schuldner zugestellt und gilt (unwidersprochen) als vollwertiger – und damit vollstreckungsfähiger – Titel.

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