Vollstreckungsbescheid: Teil 2 im gerichtlichen Mahnverfahren

Mit dem Mahn- und dem Vollstreckungsbescheid sieht der Gesetzgeber ein zweistufiges System im gerichtlichen Mahnverfahren vor. Dabei ist der initiale Mahnbescheid aber nur die halbe Miete. Erst mit dem Vollstreckungsbescheid ist das gerichtliche Mahnverfahren tatsächlich abgeschlossen und – noch wichtiger – die offene Forderung tituliert. Was es mit dem Vollstreckungsbescheid auf sich hat und warum Gläubiger unbedingt den Weg zu Ende gehen sollten, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Der Vollstreckungsbscheid ist der zweite Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren bietet mehrere Vorteile. So hemmt beispielsweise schon allein der Antrag auf Mahnbescheid die Verjährung offener Posten. Zudem gehen Mahn- und Vollstreckungsbescheid dem Schuldner in amtlicher Zustellung zu, was die Ernsthaftigkeit der Forderungssache verdeutlicht. Und außerdem gilt der unwidersprochene Vollstreckungsbescheid bereits als sog. Titel. D.h. er sichert die Forderung für volle 30 Jahre ab und eröffnet das gesamte Instrumentarium in der Zwangsvollstreckung.

Verjährungshemmung

Zwar hemmt schon der Antrag auf Mahnbescheid die Verjährung – ausschlaggebend ist hier allein das Datum auf dem Antrag auf Mahnbescheid – jedoch schiebt der Mahnbescheid selbst das Verjährungsdatum nur um sechs Monate nach hinten. Wenn innerhalb dieser Frist kein Vollstreckungsbescheid beantragt wird, verpufft der Effekt des gerichtlichen Mahnverfahrens, und die Forderung wird doch noch gegenstandslos. Die Devise lautet also: Am Ball bleiben!

Mit dem Vollstreckungsbescheid geht dem Schuldner (im gerichtlichen Mahnverfahren ist vom Antragsgegner die Rede) ein zweites gerichtliches Dokument in amtlicher/förmlicher Zustellung im gelben Umschlag zu. Damit erhält die Gegenseite erneut die Gelegenheit, zu widersprechen und damit in ein streitgerichtliches Klageverfahren einzusteigen. Erfolgt kein Einspruch (und auch keine Zahlung), ist der Titel nach Ablauf der Einspruchsfrist erwirkt.

Titulierung & Zwangsvollstreckung

Titulierte Forderungen haben eines gemeinsam: Sie alle sind für mindestens 30 Jahre abgesichert und eröffnen damit das komplette Instrumentarium der nachgerichtlichen Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Vollstreckungsbescheid mit seinem Status als vollstreckbarer Titel ebenbürtig zu Urteilen, gerichtlichen Vergleichen oder Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel

Die Vollstreckung bedeutet dann, dass auf schuldnerische Vermögenswerte zugegriffen werden kann. Das funktioniert beispielsweise über unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen wie Lohn-, Konto-, Kautions-, oder Steuerpfändung. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher zu erteilen. Schuldner müssen solchen Maßnahmen Folge leisten bzw. haben gar keine andere Wahl. Eine Kontopfändung bedeutet zum Beispiel, dass Schuldner keinen Zugriff mehr auf Ihr Konto haben und ausschließlich an den Pfändenden (den Gläubiger bzw. dessen Dienstleister) Zahlungen leisten können. Damit sind sie gezwungen, sich mit der Forderungsangelegenheit auseinanderzusetzen. Daher kommt das Wort Zwang in Zwangsvollstreckung.

30 Jahre Absicherung

Dass 30 Jahre auch tatsächlich 30 Jahre bedeuten, bestätigte der Bundesgerichtshof erst im Oktober 2013 in einem entsprechenden Grundsatzurteil. Neben der generellen Absicherung der Forderungssache ging es dabei auch um das Thema Rechtsverwirkung. Zusammengefasst bedeutet die Entscheidung, dass Gläubiger schon allein durch die Titulierung (also bspw. die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides) ihr Interesse an der Rechtsverfolgung bekunden. Eine Verwirkung des Rechtes an der Forderung ist damit ausgeschlossen.

Titulierte Forderungen sind 30 Jahre gültig

Auch wenn diese Zusatzinfo schon weit in die Juristerei hineinreicht, ist sie dennoch ein weiterer guter Grund, das gerichtliche Mahnverfahren konsequent zu Ende zu gehen und auch den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Denn wie sich die Vermögenssituation eines Schuldners im Laufe von 30 Jahren (oder mehr) entwickelt, kann niemand sicher vorhersagen. Und dann wäre es doch schade, auf sein gutes Recht zu verzichten, oder?

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