Die mahngerichtlichen Zuständigkeiten

Mahngerichte sind Dreh- und Angelpunkt für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Ihre Zuständigkeit ist zwar klar geregelt, wie sich diese ergibt, ist jedoch nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Deshalb gehen wir in diesem Blogbeitrag der Frage nach, warum welches Mahngericht für wen das richtige ist.

Wo muss ich meinen Antrag auf Mahnbescheid stellen? Die Antwort auf diese Frage klingt einfach, ist es aber nicht unbedingt. Das zuständige Mahngericht ist nämlich nicht für jeden Gläubiger dasselbe. Bei welchem Gericht der Antrag auf Mahnbescheid gestellt werden muss, hängt vom Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers ab. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk sich dieser befindet, gehört er entweder zum einen oder zum anderen Oberlandesgerichtsbezirk (OLG-Bezirk).

Zuständigkeit_MahngerichteDer OLG-Bezirk ist entsprechend ausschlaggebend für die Verteilung der mahngerichtlichen Zuständigkeit. Die Grenzverläufe zwischen zwei OLG-Bezirken sind dabei nicht zwingend an die Grenzen von Bundesländern gebunden. Das führt dazu, dass häufig Antragssteller zwar im einen Bundesland wohnen, jedoch im Nachbarbundesland ihren Mahnantrag einreichen müssen. Das ist beispielsweise für Berlin und Brandenburg der Fall. Sämtliche Mahnanträge, die aus beiden Ländern kommen, werden zentral im Mahngericht am Amtsgericht Wedding bearbeitet. Hier sind also verschiedene OLG-Bezirke in Bezug auf ihre mahngerichtliche Zuständigkeit zusammengefasst.

Nicht jeder der insgesamt 24 OLG-Bezirke, die Deutschland zählt, hat ein eigenes Mahngericht. Die 12 deutschen Mahngerichte teilen sich die OLG-Bezirke, sodass ein Mahngericht in der Regel für mehrere OLG-Bezirke zuständig ist. Einzige Ausnahme bildet hier das Mahngericht am Amtsgericht Euskirchen, das ausschließlich für den OLG-Bezirk Köln verantwortlich ist.

Außerdem handelt es sich bei Mahngerichten um juristische Institutionen, die zwar nach Ihrer Aufgabe streng von den Wirkungsgebieten anderer Gerichte getrennt sind, räumlich jedoch an Amtsgerichte angegliedert sind. In ein und demselben Gebäude befinden sich dann mindestens zwei völlig unterschiedliche Gerichte: das Amtsgericht und das Mahngericht.

Die Frage, wohin betroffene Gläubiger ihre Anträge auf Mahnbescheid schicken müssen, ist also gar nicht so einfach zu beantworten. Entlastung schafft hier die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister, der die Einleitung, Überwachung und Abwicklung des gerichtlichen Mahnverfahrens übernimmt.

Fazit

Entscheidend für die mahngerichtliche Zuständigkeit ist ausschließlich, in welchem Oberlandesgerichtsbezirk der Wohn- oder Firmensitz des Gläubigers ist. Auf die 24 deutschen Oberlandesgerichtsbezirke entfallen 12 Mahngerichte, die häufig auch bundesländergrenzüberschreitend agieren.

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
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