Der Mahnbescheid ist absolut zentral in Mahnwesen und Forderungsmanagement. Denn er markiert einerseits den Übergang von vorgerichtlichem zu gerichtlichem Mahnwesen und ist andererseits ein wichtiges Signal. Und zwar sowohl für den einzelnen Schuldner im individuellen Fall als auch in Bezug auf den gesamtem Markt. Was den Mahnbescheid so besonders macht und was genau er im Einzelnen leistet, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Jeder Mahnbescheid fungiert in gleich mehrere Richtungen. Zum Einen ist er für den Schuldner das Signal, dass es in einer Forderungssache nun auf das nächsthöhere Level geht. Denn der Mahnbescheid hievt die komplette Forderungsangelegenheit vom vorgerichtlichen, möglicherweise inkassomäßigen Status auf die gerichtliche Ebene. Andererseits ist er auch der Türöffner für Gläubiger, denen er zunächst das gerichtliche Mahnverfahren und später Titulierung, Zwangsvollstreckung und Bonitätsmonitoring ermöglicht.
Der Weg zum Mahnbescheid
Der erste Schritt auf dem Weg zum Mahnbescheid ist immer der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht. Dieser Antrag lässt sich entweder online oder im klassischen Papierformat stellen. Nach der Antragstellung landet der Antrag bei einem Rechtspfleger, einem Gerichtsbeamten, der eine formale Prüfung durchführt.
Formale Prüfung
Bei dieser formalen Prüfung wird explizit nicht die Rechtmäßigkeit des Anspruches geprüft, sondern lediglich, ob der Mahnantrag formal korrekt ist. Es geht also darum, ob alle Pflichtfelder korrekt befüllt, Zinsen richtig angegeben und bspw. vorgerichtliche Mahnspesen plausibel dargelegt sind. Das Thema Rechtmäßigkeit spielt keine Rolle, denn der Gesetzgeber geht von einem mündigen Bürger aus, der sich im Falle eines tatsächlich unberechtigt erlassenen Mahnbescheides selbst um die Angelegenheit kümmert.
Nach der (monierungsfreien) Prüfung durch den Rechtspfleger steht der tatsächliche Erlass des Mahnbescheides. Er geht der Gegenseite (dem Schuldner) in förmlicher Zustellung zu und räumt dem Antragsgegner eine 14-tägige Widerspruchsfrist ein. Nach Verstreichen dieser Frist ist der Antrag auf Vollstreckungsbescheid der nächste logische Schritt, denn der Vollstreckungsbescheid gilt als vollwertiger Titel und sichert damit die Forderung für mindestens 30 Jahre ab.
Hebel mit Strahlkraft
Zusätzlich zu diesen ganz pragmatischen Wirkungsweisen des gerichtlichen Mahnbescheides hat der Antrag bzw. die Masse aller Anträge, die in einem Jahr gestellt werden, auch eine gewisse Signalwirkung in den Markt. Denn wenn Gläubiger den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren beschreiten und die im Feuer stehende Forderung nicht einfach ausbuchen, zeigen sie damit an, dass Schulden zu bezahlen sind. Schuldner dürfen also nicht hoffen, mit einer Masche nach dem Motto „Der Gläubiger scheut den Weg ins gerichtliche Mahnverfahren ohnehin, und ich kann die Sache einfach aussitzen“ durchzukommen.
Der Mahnbescheid und das gerichtliche Mahnverfahren an sich stärken also in ihrer Gesamtheit die Position aller Gläubiger.
Nachgerichtliche Optionen
Denn die Prämisse heißt: Am Ball bleiben. Selbst, wenn sich über das gerichtliche Mahnverfahren selbst (noch) keine Zahlungslösung abzeichnet: Mit dem Vollstreckungsbescheid ist die Forderung Tituliert, und das wiederum bedeutet eine Bandbreite an Möglichkeiten in der nachgerichtlichen Zwangsvollstreckung. Neben unterschiedlichen Pfändungsmaßnahmen über den sog. PfÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) besteht auch immer die Möglichkeit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers. Grundlage ist hier ein schuldnerisches Bonitätsmonitoring, sodass sich die richtige Zugriffoption zur richtigen Zeit ziehen lässt. Der Mahnbescheid ist initial und ausschlaggebend für all diese Möglichkeiten und daher das zentrale Moment im Forderungsmanagement.
Schreibe einen Kommentar