Gerichtliches Mahnverfahren: Was ist das?

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ein in sich abgeschlossenes Prozedere, das dazu da ist, Gläubigern zu ihrem Recht zu verhelfen: nämlich, dass sie ihr Geld bekommen. Dabei verfolgt es zwei parallele Ziele: die Realisierung des offenen Postens einerseits und die Absicherung der Forderung samt Vorbereitung der Zwangsvollstreckung anderseits. Wie genau ein gerichtliches Mahnverfahren abläuft, worauf es dabei ankommt, und welche Möglichkeiten es in der Zwangsvollstreckung eröffnet, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Gerichtliches Mahnverfahren: Was ist das?

Ablauf

Ein gerichtliches Mahnverfahren startet immer mit dem sog. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht. Für diesen Antrag stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich:

  1. ein schriftlicher Papiervordruck, den es im Schreibwarenhandel gibt,
  2. ein Online-Formular, das sich entweder im print-at-home-Verfahren drucken oder online ausfüllen lässt, und
  3. die Zusammenarbeit mit einem professionellen Dienstleister für das gerichtliche Mahnverfahren, der sich um den korrekten Mahnantrag kümmert.

Der Mahnantrag geht, nachdem er ausgefüllt und abgeschickt wurde, beim zuständigen Mahngericht ein und landet dort auf dem Schreibtisch eines sog. Rechtspflegers. Dieser führt dann eine formale Prüfung des Antrages durch. Ob der Anspruch gerechtfertigt ist oder nicht, ist ausdrücklich kein Bestandteil dieser Prüfung, denn es geht darum, ob der Antrag korrekt befüllt ist und bspw. Kosten und Verzugszinsen ordnungsgemäß geführt werden. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit liegt bei den beiden Parteien, nämlich dem Gläubiger (Antragsteller) und dem Schuldner (Antragsgegner).

Im Anschluss an die formale Prüfung erlässt der Rechtspfleger dann den Mahnbescheid, wenn er nichts zu beanstanden hat. Gibt es dagegen Anlass zur Monierung, geht der Antrag auf Mahnbescheid zur Nachbesserung Retour an den Antragsteller.

Damit ist dann der Mahnbescheid erlassen und geht dem Schuldner im gelben Umschlag, nämlich in sog. amtlicher Zustellung, zu. Er hat dann rund 14 Tage Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen oder natürlich zu bezahlen.

Vollstreckungsbescheid

Nach dieser Frist folgt dann mit dem sog. Vollstreckungsbescheid Teil 2 im gerichtlichen Mahnverfahren. Der Vollstreckungsbescheid muss zwar separat beantragt werden, löst aber keine Kosten aus. Auch er geht dem Schuldner offiziell zu und gilt dann – unwidersprochen – als vollwertiger Titel. D.h. er sichert die Forderung für mindestens 30 Jahre ab und eröffnet das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung: Die Optionen

Die Zwangsvollstreckung selbst gehört rein formal nicht mehr zum gerichtlichen Mahnverfahren, denn das ist mit dem Vollstreckungsbescheid abgeschlossen. Jedoch ist sie die logische Konsequenz, denn alle Forderungen, die sich im Rahmen von Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht haben realisieren lassen, sind durch das gerichtliche Mahnverfahren reif für die Zwangsvollstreckung.

Dabei stehen dann mehrere Optionen zur Verfügung. So ist der klassische Auftrag an den Gerichtsvollzieher genauso möglich, wie unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen oder die Abnahme der Vermögensauskunft. Welche Vollstreckungsmaßnahme hier genau die besten Erfolgsaussichten bietet, lässt sich mit dem richtigen Dienstleister im Rahmen eines lückenlosen Bonitätsmonitorings eruieren. So gelingt der richtige Zugriff auf schuldnerische Vermögenswerte zur rechten Zeit.

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