Zustellung: Mahnbescheid im gelben Umschlag

Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgt im gelben Umschlag. Das hat einen einfachen Grund: Beim Mahnbescheid handelt es sich um ein gerichtliches Dokument, das entsprechend in amtlicher Zustellung an die Gegenseite gehen muss. Was genau dahinter steckt, und warum es der einfache Postweg nicht tut, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Post im Briefkasten

Hintergrund der vermeintlich komplizierten amtlichen Zustellung: Mahnbescheide sind waschechte gerichtliche Dokumente und damit bspw. einer Vorladung ebenbürtig. Und bei der Zustellung solcher gerichtlichen Dokumente geht es immer darum, der Gegenseite die Möglichkeit für eine Reaktion zu geben. Der Mahnbescheid macht da keine Ausnahme.

Fairness im gerichtlichen Mahnverfahren

Reagieren kann logischerweise nur, wer auch weiß, dass etwas gegen ihn im Gange ist. Konkret: Nur, wenn Schuldner überhaupt wissen, dass gegen sie ein Mahnbescheid erwirkt wurde, haben sie auch die Chance, darauf zu reagieren. Genau das ist der Grund, warum die Zustellung des Mahnbescheides in sog. förmlicher Zustellung von Statten geht.

Dokumente in förmlicher Zustellung werden nämlich überhaupt nur dann zugestellt, wenn sie zugestellt werden können! Klingt erst mal etwas verwirrend, bedeutet aber: der Fall, dass eine amtliche Zustellung im falschen Briefkasten landet, unterwegs verloren geht, oder sogar absichtlich nicht zugestellt wird, darf überhaupt nicht vorkommen. Amtliche Schreiben landen wenn, dann immer im richtigen Briefkasten.

Die amtliche Zustellung beim Mahnbescheid hat dazu noch einen weiteren Vorteil: Das gelbe Kuvert sticht aus den anderen Briefumschlägen hervor und erreicht damit auch notorische Postverweigerer. Denn anders als bspw. vorangegangene Mahnschreiben im unauffälligen DIN lang Umschlag, sticht die amtliche Zustellung aus dem Wust heraus.

Steine in Balance

Und das ist auch gut so, denn das sorgt für die Fairness, um die es im gerichtlichen Mahnverfahren geht. Die Schuldnerseite – im gerichtlichen Mahnverfahren spricht man dann vom Antragsgegner – hat rund 14 Tage Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen, sich doch noch beim Gläubiger zu melden, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, etc.

Und selbst, wenn diese Widerspruchsfrist verstreicht, bietet der Vollstreckungsbescheid als zweiter Teil im gerichtlichen Mahnverfahren noch einmal eine 14-tägige Frist, um zu reagieren, bevor der sog. Titel als erwirkt gilt. Unterm Strich bietet allein die Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheides also sehr gute Möglichkeiten für Schuldner, sich doch noch um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen, oder – für den Fall, dass eine Forderungssache tatsächlich ohne Grundlage ist – zu widersprechen und den Weg über ein streitgerichtliches Klageverfahren zu wählen.

Unzustellbarkeit

Stellt sich die Frage, was denn ist, wenn sich der Mahnbescheid tatsächlich einmal nicht zustellen lässt. Sei es wegen eines Meldeverstoßes, sprich dem nicht dokumentierten Umzug des Schuldners, dem Abkleben des Klingelschildes oder sonstiger Gründe. Dann bleibt als letzte Alternative die öffentliche Zustellung bzw. öffentliche Bekanntmachung. Bei dieser Variante wird jedoch nicht der Mahnbescheid selbst zugestellt,sondern es wird eine Notiz, dass ein Mahnbescheid vorliegt, an einer öffentlichen Stelle, üblicherweise dem Gerichtskasten, ausgehängt. Die öffentliche Zustellung bietet sozusagen die letzte Möglichkeit für die Zustellung. Das bedeutet jedoch nicht, dass das gerichtliche Mahnverfahren dann ins Leere läuft: Der Titelerwirkung steht nichts entgegen.

Fazit

Die Mahnbescheid Zustellung ist ein vollwertiges rechtsstaatliches Instrument und ist geeignet, die widerstrebenden Interessen von Schuldnern und Gläubigern auf einen soliden Unterbau zu stellen.

Veröffentlicht unter Know How
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