Der Antrag auf Mahnbescheid stellt die einzig verlässliche Methode dar, offene Forderungen gegen Verjährung abzusichern. Zudem markiert der Mahnantrag im Forderungsmanagement auch den Übergang von der vorgerichtlichen Forderungsbearbeitung hin zum gerichtlichen Mahnverfahren. Ein solches ist unerlässlich, um im weiteren Verlauf einen Vollstreckungstitel gegen säumige Zahler zu erwirken. Was genau der Mahnbescheid bedeutet und welche Fallstricke wo lauern zeigen wir in diesem Blogbeitrag.
Keine Anspruchsprüfung
Aus der Rechtsbelehrung auf dem
Mahnbescheid, also dem Dokument, das dem säumigen Zahler amtlich zugestellt wird, geht es eindeutig hervor:
„Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragssteller [also dem Gläubiger] der Anspruch zusteht“, heißt es hier. Die Gerichte interessiert es also überhaupt nicht, ob der via Mahnantrag abzusichernde Anspruch gerechtfertigt ist. Die Rechtspfleger, die Gerichtsbeamten, die die ausgefüllten Mahnanträge auf den Schreibtisch bekommen, überprüfen lediglich, ob der Antrag korrekt und vollständig ausgefüllt wurde. Ist dies der Fall, wird der entsprechende Mahnbescheid an die Gegenseite, den Schuldner, zugestellt.
Gute Nachrichten also für Gläubiger aber auch für Schuldner: Der Mahnbescheid räumt beiden Seiten faire Chancen ein. Empfinden Schuldner einen gegen sie erwirkten Mahnbescheid als unrechtmäßig, haben sie die Möglichkeit, dagegen zu widersprechen. Alle weiteren Schritte, beispielsweise die Einleitung eines Klageverfahrens, liegen dann im Interessenbereich des Gläubigers.
Diesen wird auf der anderen Seite ein bürokratischer Spießrutenlauf erspart, weil sie die Rechtmäßigkeit einer offenen Forderung eben nicht explizit nachweisen müssen. Dadurch lassen sich offene Forderungen schnell und unkompliziert absichern, ohne dass Gläubigern weitere Nachteile (außer dem Zahlungsausfall) entstehen. Im weiteren Fortschritt des gerichtlichen Mahnverfahrens kann der Weg über Mahn- und Vollstreckungsbescheid sogar eine mehrfache Absicherung der Forderung bedeuten.
Dass dieses Prinzip der Nicht-Prüfung auch tatsächlich und konsequent angewendet wird, zeigt der folgende Fall aus der Mahnpraxis.
Das Fallbeispiel
Im Sommer 2012 beauftragte Unternehmen X aus Y Inkassodienstleister P mit der Realisierung einer offenen Forderung in Höhe von ca. 25.000 Euro gegen einen gewissen Herrn M. Die Fallbearbeitung nahm den üblichen Gang über das vorgerichtliche Mahnverfahren in das gerichtliche, bis schließlich ein Mahnbescheid gegen M erwirkt wurde. M widersprach weder dem Mahnbescheid, noch legte im weiteren Verlauf der Angelegenheit Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Den vorläufigen Höhepunkt des Falls stellte entsprechend ein rechtskräftiger Titel gegen M dar. Unterdessen leistetet M regelmäßige Ratenzahlungen an P, die dieser wiederum an X durchleitete. Bis einschließlich Mitte 2014 war die offene Forderung beinahe komplett beglichen. Soweit nichts Ungewöhnliches und eigentlich sogar ein mustergültiger Fall im gerichtlichen Mahnverfahren.
Nun stellte sich aber nachträglich heraus, dass die ursprüngliche Forderung von X gar nicht wirklich gegen M bestand, sondern gegen das Unternehmen von M, die L GmbH. Der entsprechende Anspruch bestand demnach gar nicht wirklich, jedenfalls nicht gegen die Privatperson M. Dieser Fehler hatte sich nun durch sämtliche Instanzen gezogen: X hatte einen falschen Schuldner angegeben, P hatte bei Gericht eigentlich einen Mahnbescheid bzw. einen Titel gegen den falschen Schuldner erwirkt und auch M selbst hatte die Angelegenheit nicht gründlich genug geprüft.
Genaugenommen hätte der Titel also umgeschrieben werden müssen, damit die entsprechenden Ansprüche auch bei der richtigen (juristischen) Person geltend gemacht werden können. Der Fall beweist, dass der Mahnbescheid als Eintrittskarte zum gerichtlichen Mahnverfahren tatsächlich funktioniert und zwar genau so, wie vom Gesetzgeber erdacht – ohne separate Anspruchsprüfung.
Fazit
Die Absicherung offener Forderungen via Mahnbescheid lohnt immer, weil die bürokratischen Hürden angemessen sind. Zudem sind Mahnbescheide allen Parteien gegenüber fair und funktionieren dadurch ausgezeichnet als Instrument des Forderungsmanagements und der rechtsstaatlichen Gleichberechtigung.
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