Wie schnell ein Mahnbescheid zugestellt wird, lässt sich gar nicht so ohne weiteres beantworten. Das liegt daran, dass es darauf ankommt, ab wann man rechnet. Ab dem Antrag oder ab dem Erlass? Was das bedeutet und warum die Zustellung selbst eher eine untergeordnete Rolle im gerichtlichen Mahnverfahren spielt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
In der Tat markiert die Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner (dann Antragsgegner) nicht zwingend das Ende einer ungeklärten Forderungsangelegenheit, denn Zustellung und Zahlung sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Dass der Mahnbescheid nun beim Schuldner ankommt, ist eher ein wichtiger Zwischenschritt im Gesamtablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Einerseits ist die Zustellung der relevante Zeitpunkt, ab dem die Schuldnerseite Kenntnis über das gegen sie eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren erlangt. Anderseits ist das auch der Moment, ab dem die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid zu laufen beginnt.
Ab wann man rechnet
Die Zustellung funktioniert nach dem Erlass des Mahnbescheides durch das zuständige Mahngericht über die Post und dauert damit genauso lange, wie ein normaler Brief. Geht es um die Zeit zwischen dem Antrag auf Mahnbescheid und der Zustellung muss die Antwort komplexer ausfallen, denn es kommt darauf an.
Im Idealfall gibt es am Mahnantrag nichts zu monieren und der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides läuft ohne Verzögerungen durch. Da aber jeder Mahnantrag beim Mahngericht durch einen separaten Rechtspfleger einer formalen Prüfung unterzogen wird, können zwischen Mahnantragstellung und Mahnbescheiderlass mehrere Wochen liegen. Die formale Prüfung findet nämlich tatsächlich nicht automatisiert statt – keine Maschine könnte die Feinheiten und Besonderheiten, die rechtlichen Details, Be- und Verrechnungsgesetze und die teils hochkomplexe Zusammensetzung von Gesamtforderungen zuverlässig prüfen. Was bleibt ist also klassische Handarbeit. D.h., dass die Rechtspfleger sich tatsächlich jeden einzelnen Mahnantrag vornehmen und das Formular gemäß ihrer Prüfrichtlinien abklopfen. Bei tausenden Mahnanträgen kann das nachvollziehbarerweise manchmal länger dauern.
Gibt es Monierungen zum Mahnantrag, bspw. weil Verfolgungskosten oder Zinsen nicht korrekt angegeben wurden, gibt der Rechtspfleger den Mahnantrag sogar zurück und die Monierungsgründe müssen durch den Antragsteller bzw. dessen Vertreter bereinigt werden. Dann kann es sogar noch länger dauern.
Freilich dauert es nicht immer und auch nicht zwangsläufig so lange, bis der Mahnbescheid tatsächlich erlassen (und dann auch direkt zugestellt) wird. Denn auch die Mahngerichte haben Stoßzeiten, wenn z.B. die Forderungsverjährung droht. Außerdem ist die Bearbeitungsdauer zwischen Antragstellung und Erlass rechtlich praktisch irrelevant. Wichtig sind andere Faktoren.
Was ist wirklich wichtig?
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides allein hemmt schon die Verjährung – und zwar für mindestens 6 Monate. Komplett in trockenen Tüchern ist eine Forderungssache dann mit dem Vollstreckungsbescheid, einem vollwertigen Titel, der die Forderung seinerseits für 30 Jahre sichert. Da die regelmäßige Verjährung erst zum Ende des dritten Jahres nach Fälligkeit der ursprünglichen Forderung Thema wird, haben Gläubiger also mindestens 3 Jahre Zeit, sich um ein gerichtliches Mahnverfahren zu bemühen. Damit ist schon einmal der zeitliche Druck aus den meisten gerichtlichen Mahnverfahren heraus.
Wichtiger, als sich über das tatsächliche Datum der Zustellung den Kopf zu zerbrechen – selbst wenn das natürlich verständlich ist – ist die Auseinandersetzung mit den strategischen Fragen in der Zwangsvollstreckung. Denn nicht alle Schuldner zahlen auf den Mahnbescheid hin. Ein guter Teil reagiert gar nicht und lässt die Widerspruchsfrist verstreichen. Und ein gewisser Teil legt tatsächlich Widerspruch ein, sodass die Sache schließlich zur Entscheidung in ein streitgerichtliches Klageverfahren geht.
Der Teil, der in Sachen Vollstreckungsstrategie spannend ist, sind die Schuldner, die gar nicht reagieren. Denn hier kommt es explizit darauf an, am Ball zu bleiben und mit dem Vollstreckungsbescheid nachzulegen und so die Forderung abzusichern. Stichwort: Titulierung.
Titulierung
Die Titulierung einer Forderung hat drei Vorteile:
- sichert die Titulierung eine Forderung für 30 Jahre ab
- eröffnet sich dadurch das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung und
- beugt die Titulierung der Rechtsverwirkung automatisch vor.
Die Titulierung ist damit neben der Realisierung eines offenen Postens das zweite, aber nicht minder wichtige Ziel im gerichtlichen Mahnverfahren. Und weil der Faktor Zeit (außer in knappen Verjährungssachen) ein zu vernachlässigender ist, ist wichtiger als die Frage „Wie schnell wird ein Mahnbescheid zugestellt?“ die Frage, was man mit dem einmal angestoßenen gerichtlichen Mahnverfahren vorhat.
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