Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Zu laufen beginnt sie mit Abschluss desjenigen Jahres, in dem eine Forderung entstanden ist. Diese regelmäßige Frist ist jedoch nicht die Einzige, daneben existiert noch eine ganze Anzahl anderer Verjährungsfristen von Forderungen, die von 6 Monaten bis 30 Jahre dauern. Welche Frist wann gilt und wie sich die gefürchtete Verjährung effektiv verhindern lässt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Beim Thema Verjährungshemmung führt kaum ein Weg um den Mahnbescheid herum, denn er ist tatsächlich das einzige hundertprozentige Mittel, das der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat. Forderungsanerkenntnisse und einzelne Raten lassen sich nämlich problemlos zurücknehmen bzw. aussetzten, bis die Verjährung wieder zum Tragen kommt. Mit dem Mahnbescheid dagegen lässt sich die Verjährung effektiv hemmen, und über den zweiten Teil im gerichtlichen Mahnverfahren, den Vollstreckungsbescheid, funktioniert die Titulierung. Das bedeutet: Eine Forderung ist für 30 Jahre abgesichert und zusätzlich eröffnet sich das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung. All dies sind zwingende Gründe für den Mahnbescheid, wenn es um die Verjährungshemmung geht.
Fristen konkret
Was sich gegen die Verjährung tun lässt, ist damit klar. Aber wann muss es denn spätestens getan werden? Mit anderen Worten: Welche Frist gilt für welche Art von Forderung?
Ersatzansprüche
Schadenersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten und sind danach gegenstandslos. Von einem Schadenersatzfall ist die Rede, wenn eine Sache bspw. durch Vermietung oder Verleihen Schaden genommen hat, wodurch sich der Wert mindert.
Ein Beispiel: Wer sein Auto an einen Freund verleiht, der dann einen Krater in den Kotflügel fährt, muss diesen Schaden innerhalb von sechs Monaten, nachdem er den Schaden bemerkt hat, bei seinem Freund geltend machen. Tut er das nicht, gilt die Sache als verjährt. Die 6-monatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche läuft dabei tagesgenau!
Fracht- und Speditionskosten
Solche Kostenansprüche verjähren schon nach einem Jahr und laufen ebenfalls tagesgenau. Sie entstehen aus Schäden, die sich aus verspätet oder nicht erfolgten Lieferungen herleiten.
Ein Beispiel: Eine Eventagentur benötigt zu einem festen Zeitpunkt ein Zelt, in dem eine Veranstaltung stattfinden soll. Der Zeltproduzent schafft es jedoch nicht, das Zelt rechtzeitig zu liefern, wodurch die Agentur einen Schaden hat (bspw. muss die Veranstaltung verschoben werden). Diesen Schaden kann die Agentur nun dem Zeltproduzenten gegenüber geltend machen. Tut sie das nicht, verjährt der Anspruch nach einem Jahr.
Allgemeine Mängelansprüche
Ansprüche aus allgemeinen Mängeln verjähren nach zwei Jahren, wenn sie nicht abgesichert werden. Als Mangel gelten dabei sowohl Sach- als auch Rechtsmängel, die arglistige Täuschung ist dabei ein Sonderfall und unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist.
Ein Beispiel:Das Auto aus dem Abschnitt Ersatzansprüche wird verkauft und der Verkäufer weißt sogar auf den Krater hin. Jedoch durfte er das Auto gar nicht verkaufen, weil es ihm nicht gehört (Rechtsmangel), sondern seiner Frau. Nun kann der Käufer den Schaden, der ihm aus dem Kauf entstanden ist geltend machen und hat dafür zwei Jahre Zeit: solange läuft die tagesgenaue Verjährungsfrist.
Baumängel
Da sich Mängel an Bauten oft erst nach einer bestimmten Zeit offenbaren, liegt hier die Verjährungsfrist auch höher, nämlich bei fünf Jahren. Diese Frist beginnt ab der Übergabe des Gebäudes.
Ein Beispiel:Nach zwei strengen Wintern offenbaren sich Risse in der Fassade eines neu gebauten Hauses. Die Besitzer können diesen Mangel der Baufirma gegenüber noch rund drei Jahre lang geltend machen, ohne dass er verjährt.
Herausgabeansprüche
Rund 30 Jahre dauert es, bis Herausgabeansprüche verjähren. Damit ist auch klar, wo und wann solche Ansprüche zum Tragen kommen, nämlich dann, wenn es um titulierte Forderungen geht: Alle titulierten Ansprüche sind für mindestens 30 Jahre abgesichert. Nur wenn sie über diese Zeitspanne nicht bedient werden und keine Maßnahmen, bspw. in der Zwangsvollstreckung, stattfinden, verjähren sie und werden nach 30 Jahren letztendlich gegenstandslos.
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