Hemmung, Verjährung, Mahnbescheid

Hemmung, Verjährung, Mahnbescheid – diese drei Themen nehmen traditionell zum Jahresende in den meisten Unternehmen noch einmal gewaltig an Fahrt auf. Das hat einen ganz bestimmten Grund: Zum Jahresende greift immer die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. In der Folge werden alle offenen Forderungen, die nicht gegen die Verjährung geschützt sind, völlig gegenstandslos.

Hemmung - Verjährung - Mahnbescheid: Der Rettungsanker für sinkende Forderungen

Um genau das zu verhindern, gibt es eigentlich nur ein einziges wirklich sicheres Mittel, und das ist der gerichtliche Mahnbescheid. Grundsätzlich kann die Verjährungshemmung auch beispielsweise über ein schriftliches Schuldanerkenntnis funktionieren. Das Problem ist aber, dass es dann in Sachen Titulierung, sprich die Forderung für 30 Jahre schützen, nicht wirklich vorwärts geht. Insofern muss ein vernünftiges Plädoyer für die ordentliche Verjährungshemmung immer auf den Mahnbescheid abzielen.

Bitte Einsteigen!

Die Besonderheit ist nämlich, dass nicht erst der Mahnbescheid, sondern bereits der rechtzeitige Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Forderungsverjährung effektiv hemmt. Heißt im Klartext: Solange der Mahnantrag rechtzeitig vor dem Jahresende auf dem Schreibtisch des Rechtspflegers beim zuständigen Mahngericht landet, gilt die Verjährung als gehemmt. Und zwar auch dann, wenn der Rechtspfleger, also der Gerichtsbeamte, der die formale Prüfung des Antrages durchführt, erst im neuen Jahr aus dem Urlaub kommt, und der Mahnbescheid selbst bspw. erst Mitte Januar erlassen würde. Solange das Antragsdatum vor dem 31.12. liegt und der Antrag rechtzeitig bei Gericht ist, gilt die Verjährung als gehemmt. Basta.

Nachfrist

Die Hemmung der Verjährung via Mahnbescheid ist dabei aber nur der erste Schritt. Denn der Schutz gegen die Gegenstandslosigkeit währt nur 6 Monate, und zwar ab Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner (den Antragsgegner). Passiert innerhalb dieser Nachfrist nichts mehr in Sachen Realisierungsarbeit, Weiterführung des gerichtlichen Mahnverfahrens, Schuldnerkommunikation, Schuldanerkenntnis, Raten- oder Teilzahlung oder auch Vollzahlung, war der ganze Stress zum Jahresende für die Katz. Denn dann verfällt die Hemmung wieder und die Forderung verjährt trotzdem.

Dran bleiben

Also muss die Devise lauten: am Ball bleiben. Und das funktioniert am einfachsten über den gesetzlich vorgesehenen zweiten Teil im gerichtlichen Mahnverfahren, den Vollstreckungsbescheid. Der muss separat beantragt werden – entsprechende Dienstleister kümmern sich gern um die Fristüberwachung – und gilt dann (unwidersprochen) als sog. Titel. Er ist damit absolut ebenbürtig mit einem Gerichtsurteil, gerichtlichen Vergleichen oder Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Der Clou: Solche Titel sind mindestens 30 Jahre gültig, eröffnen jede Menge neue Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung und graben der Problematik Rechtsverwirkung von vorn herein das Wasser ab.

Neben der Hemmung der Verjährung und verbesserten Realisierungschancen läuft es beim Mahnbescheid also auch noch auf die Titulierung hinaus – und die ist immer ein wertvoller Etappensieg.

Chancen nutzen

Um auf die Sache dann aber auch tatsächlich einen Deckel zu bekommen, braucht es eine zielführende Strategie in der Zwangsvollstreckung. Das können unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen sein, bspw. Lohn-, Konto-, Steuer- oder Kautionspfändungen aber auch der klassische Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Je nachdem, was hier die erfolgversprechendste Maßnahme ist.

So wird aus Titeln Geld, und die offene Forderungsangelegenheit lässt sich ad acta legen. Damit dieses Prozedere ordentlich funktioniert und keine wertvolle Zeit verloren geht, lohnt es, Mahnantragstellung, Fristüberwachung, Titelmanagement und Bonitätsmonitoring (also die Prüfung, wann welcher Zugriff beim Schuldner lohnt) an einen spezialisierte Dienstleister abzugeben, schon allein, weil all das einen erheblichen Aufwand bedeuten kann. Und diese Zeit lässt sich doch besser ins Kerngeschäft stecken, oder?

Veröffentlicht unter Know How
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3 Kommentare auf “Hemmung, Verjährung, Mahnbescheid
  1. Tobias Gollwitzer sagt:

    Interessanter Artikel zum Thema. Bleibt für mich die Frage, welches Datum im Rahmen der Verjährung entscheidend ist. Mahnbescheid wird im alten Jahr beantragt, aber erst im neuen Jahr nach Beginn der Verjährung rechtswirksam zugestellt. Ist dieser dann noch zu gebrauchen?

    • Hallo Herr Gollwitzer,

      ja, der Mahnbescheid ist noch zu gebrauchen, denn ausschlaggebend ist das Datum auf dem Antrag auf Mahnbescheid, nicht das Datum des tatsächlichen Erlasses!

      LG
      Ihr mahnbescheide.de Team

  2. Henning Apel sagt:

    Eine einfache Sache ist Gegenstand des Zivilstreites .. angebl. zu hohe Nebenkosten, errechnet und nochmals überprüft durch ISTA.
    Streitwert rund 550 €
    Bislang ist auch Schriftverkehr entstanden.

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