Die Verjährungsfrist im Blick behalten!

Meme_TitelüberwachungIn knapp einem halben Jahr ist es wieder so weit: Zum 31. Dezember drohen unzählige offene Forderungen aus dem Jahr 2011 zu verjähren. Gläubiger sind deshalb gut beraten, ihre Ausstände via Mahnbescheid gegen die Verjährung abzusichern. Andernfalls verlieren unbezahlte Rechnungen ihre Gültigkeit und Gläubiger bleiben auf dem Schaden sitzen.

Der Antrag auf Mahnbescheid lohnt sich immer und zwar von Beginn an. Für die Verjährungshemmung ist nämlich lediglich das Antragsdatum relevant und nicht der Zeitpunkt, zu dem der Antrag tatsächlich bearbeitet wird. Zudem leitet der Mahnantrag das gerichtliche Mahnverfahren ein und ist damit eine Grundvoraussetzung, um im weiteren Verlauf einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Ein dritter Vorteil von Mahnbescheiden ist ihr immanenter Schutz gegen die Rechtsverwirkung. Wer also Wert darauf legt, insbesondere ältere Forderungen konsequent durchzusetzen, kommt um den Antrag auf Mahnbescheid nicht herum.

Wie stelle ich einen Mahnantrag?

Der Mahnantrag bzw. Antrag auf Mahnbescheid wird über ein entsprechendes Formular beim zuständigen Mahngericht gestellt. Relevante Angaben sind dabei Gläubiger- und Schuldnerdaten und natürlich die Höhe der unbezahlten Rechnung. Die Kosten für den Mahnbescheid richten sich nämlich nach der Forderungshöhe. Liegt die Gesamtsumme beispielsweise nicht höher als 1.000 Euro, betragen die Mahngebühren 32,00 Euro.

Bereits der Mahnantrag hemmt die Verjährung!

Nachdem der Mahnantrag bei Gericht eingegangen ist, landet er auf dem Schreibtisch eines Rechtspflegers, also eines Gerichtsbeamten, der mit der Bearbeitung des Antrages betraut ist. Der Rechtspfleger prüft den Mahnantrag dann auf Vollständigkeit. Eine separate Anspruchsprüfung findet nicht statt. Ist ein Mahnantrag beanstandungsfrei, ergeht ein Mahnbescheid, der dem Schuldner via amtlicher Zustellung zugeht. Diese Zustellungsform im gelben Couvert ist von Belang, weil so sichergestellt ist, dass das gerichtliche Dokument auch tatsächlich beim Schuldner ankommt. Der Zustellungstermin ist außerdem für Wider- und Einspruchsfristen wichtig. Schuldner können nämlich gegen den Mahnbescheid binnen vierzehn Tagen Widerspruch einlegen. Dieselbe Zeitspanne ist vom Gesetzgeber als Einspruchsfrist gegen Vollstreckungsbescheide vorgesehen, wenn dieser im weiteren Fortschritt des gerichtlichen Mahnverfahrene erwirkt wird. Somit ist die Fairness zwischen Gläubiger und Schuldner gewahrt!https://www.mahnbescheide.de/login

Ziel des gerichtlichen Mahnverfahrens ist es, einen sogenannten Titel gegen den Schuldner zu erwirken. Dieser ist dann 30 Jahre lang gültig und vollstreckbar. Der Mahnantrag markiert so einen entscheidenden Wegpunkt im Forderungsmanagement und darf in seiner Wirkung keinesfalls unterschätzt werden.

Worauf muss ich achten?

Besonderes Augenmerk ist bei der Mahnantragstellung auf Vollständigkeit zu richten. Sind auch wirklich alle Kosten, die im Vorfeld der Antragstellung aufgelaufen sind, berücksichtigt? Sind sämtliche Verzugsschäden, beispielsweise durch Mahnungen oder notwendige Auslagen für die Realisierung aufgeführt? Sind die Kosten für den Mahnantrag selbst berücksichtigt?

Relevant für den Verjährungsschutz ist einzig das Antragsdatum!

Neben einer einwandfreien Kostenaufstellung sind auch das Rechnungs- und besonders das Antragsdatum relevant. Letzteres ist unbedingt notwendig, um die drohende Verjährung auch tatsächlich abzuwenden. Zum Jahresende kommt es naturgemäß zu einer Häufung von Mahnanträgen bei den deutschen Mahngerichten. Es ist jedoch belanglos, wann ein Antrag auf Mahnbescheid tatsächlich durch den Rechtspfleger bearbeitet wird. Zwischen Antragseingang und Bearbeitung können mehrere Wochen liegen. Dies hat auf die Wirksamkeit des Antrages jedoch keinen Einfluss.

Fazit

Wer nicht bis zum Jahresende warten möchte, um seine von der Verjährung bedrohten Forderungen abzusichern, kann schon jetzt Mahnantrag stellen. Damit lassen sich einerseits Warte- und Bearbeitungszeiten verkürzen, weil man dem großen Ansturm zum Jahreswechsel zuvorkommt. Anderseits ist die Angelegenheit auch ein für alle Mal übergeben und damit vom Tisch. Es lohnt also, schon jetzt alle Unterlagen zu sortieren und sich mit dem Thema Verjährung zu befassen!

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
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2 Kommentare auf “Die Verjährungsfrist im Blick behalten!
  1. Bettina Hölscher sagt:

    Guten Tag,
    in den letzten Jahren ist mir einiges Geld durchgegangen. Nun habe ich gerade von der Nutzung des sogenannten Mahnbescheides erfahren und allein die Ankündigung eines solchen hat seine sofortige Wirkung getan. Hurra! Meine Frage lautet: Für welchen Zeitraum kann ich säumige Zahler durch einen Mahnbescheid belangen? Gilt dies auch für das Jahr 2015 rückwirkend?
    Mit besten Grüßen, Bettina Hölscher

    • Hallo Frau Hölscher,

      ja, Sie können Ihre Schuldner via Mahnbescheid belangen bzw. einen Mahnbescheid beantragen und damit die verjährung hemmen; und zwar bis zum Ende dieses Jahres für alle Forderungen, die nicht älter sind als aus 2013. Das ist 2016 das Verjährungs-Reverenz-Jahr. Bei weiteren Rückfragen erreichen Sie uns unter unserer Service Nummer +94 (991) 2962-900.

      Ihr mahnbescheide.de-Team

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