Mahngericht Mayen

Das Mahngericht Mayen ist als zentrales Mahngericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland installiert. Es ist am Amtsgericht Mayen ansässig und damit zuständig für die Bearbeitung sämtlicher Mahnverfahren, die aus den Gerichtsbezirken der beiden Bundesländer gestellt werden. Wie sich diese Zuständigkeit ergibt und was genau das Mahngericht Mayen leistet, zeigen wir in diesem Blogbeitrag.

mahngericht mayen

Wer einen Antrag auf Mahnbescheid stellen will und entweder aus dem Saarland oder aus Rheinland-Pfalz kommt, wird seinen Antrag zwangsläufig beim zentralen Mahngericht der beiden Bundesländer stellen müssen, nämlich beim Mahngericht Mayen. Als separate gerichtliche Funktionsinstanz ist es in Rheinland-Pfalz am Amtsgericht Mayen ansässig. Trotzdem erstreckt sich die Zuständigkeit über die rheinland-pfälzischen Landesgrenzen hinaus und reicht bis ins benachbarte Saarland.

Die Zuständigkeit

Diese länderübergreifende Zuständigkeit des Mahngerichtes in Mayen ergibt sich aus zwei Faktoren:

  1. Die mahngerichtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht (nur) aus Ländergrenzen, sondern ist an den Grenzverlauf und die Zugehörigkeit der Gerichtsbezirke zu Oberlandesgerichtsbezirken gekoppelt
  2. Als einwohnermäßig zweitkleinstes Bundesland mit knapp 1 Mio. Bürgern (Platz 1 belegt Bremen) fallen im Saarland nicht genügend gerichtliche Mahnverfahren an, um ein eigenes Mahngericht zu rechtfertigen

Daher sind aus rein praktikablen Gründen, aber auch auf Grundlage rechtlicher Besonderheiten am Mahngericht Mayen alle Mahnanträge aus den beiden Bundesländern zusammengefasst. Für die Bearbeitung, die Wirkung und den Ablauf der gerichtlichen Mahnverfahren hat das freilich keine Auswirkungen, denn das gerichtliche Mahnverfahren als solches läuft deutschlandweit immer gleich ab.

Die Leistung

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Anträge auf Mahnbescheid gehen beim Mahngericht Mayen entweder postalisch oder in elektronischer Form ein. Anschließend werden die Anträge durch die Rechtspfleger des Mahngerichtes geprüft und ggf. moniert. Monierte Anträge werden an den Antragssteller (also den Gläubiger bzw. dessen Dienstleister) retourniert, damit sie erneut eingereicht werden können. Korrekte Anträge werden angenommen und der Mahnbescheid wird gegen den Schuldner (in diesem Fall dann der Antragsgegner) erlassen. Die Mahnbescheide gehen den Schuldnern in förmlicher Zustellung zu, und die 14-tägige Widerspruchsfrist läuft. Erfolgt kein Widerspruch gegen den Mahnverscheid beim Mahngericht Mayen, geht das gerichtliche Mahnverfahren in die zweite Stufe über: Der Vollstreckungsbescheid wird beantragt, erlassen und ebenfalls an den Schuldner zugestellt. Auch hier hat der Schuldner wiederum 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen, oder zu bezahlen. Geschieht nichts davon, gilt der sogenannte Titel als erwirkt, und die offene Forderung ist für 30 Jahre abgesichert.

Damit eröffnet sich das Feld der Zwangsvollstreckung, und Gläubiger können bspw. Pfändungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten. Hier ist es jedoch ratsam im Vorfeld ein Bonitätsmonitoring über einen geeigneten Dienstleister durchführen zu lassen, damit solche Maßnahmen nicht ins Leere laufen.

Fazit

Grundsätzlich sind Ablauf und Leistungen des Mahngerichts Mayen mit den Leistungen aller deutschen Mahngerichte identisch. Die Besonderheit, dass ein Mahngericht für zwei Bundesländer zuständig ist, hat demographische, geographische und organisatorische Gründe, die aber freilich keinen Einfluss auf das gerichtliche Mahnverfahren an sich haben.

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