Der Mahnbescheid: Was ist das eigentlich?

Mahnbescheid, Mahnung, Mahnverfahren, Mahnantrag, Mahnwesen … diese Liste der Mahn-Wörter ließe sich lange fortsetzen. Dabei haben die ganzen unterschiedlichen Begriffe selbstverständlich eine Daseinsberechtigung, schon allein, weil sie alle sehr präzise definiert sind. Trotzdem verliert man sich schnell im amtsdeutschen Gewirr. In diesem Blogbeitrag klären wir auf, was es mit den Bezeichnungen auf sich hat, und zeigen, wo im Mahnverfahren sie zu verorten sind.

Was ist der Mahnbescheid?

Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Mahnbescheid, denn er ist gewissermaßen der Dreh- und Angelpunkt des Ganzen. Der Grund: Mit dem Mahnbescheid ist der Übertritt vom vorgerichtlichen Mahnwesen zum gerichtlichen Mahnverfahren markiert. Forderungsmanagement und Mahnwesen lassen sich also in zwei Abschnitte teilen. Einen Vorgerichtlichen und einen Gerichtlichen. Dabei gehören alle Mahnungen, also Zahlungserinnerungen, erneute Zahlungsaufforderungen und auch Mahnschreiben von Inkassobüros zum vorgerichtlichen Mahnwesen. Das Prädikat gerichtliches Mahnverfahren bekommen Forderungssachen erst mit dem Mahnbescheid.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Am Anfang des gerichtlichen Mahnverfahrens steht der Antrag auf Mahnbescheid, den Gläubiger beim zuständigen Mahngericht stellen müssen (oder eben über einen entsprechenden Dienstleister stellen lassen). Erst, wenn dieser Antrag durch ist, wird der tatsächliche Mahnbescheid erlassen und geht der anderen Parten, sprich dem Schuldner, dann auch zu. Und zwar in amtlicher Zustellung im gelben Umschlag.

Der Mahnbescheid leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein

Die Schuldnerseite – dann „Antragsgegner“ – hat anschließend 14 Tage Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Wenn das geschieht, geht die Sache ins streitgerichtliche Klageverfahren und ist eine gerichtliche Angelegenheit. Das bedeutet, sie endet entweder mit einem gerichtlichen Vergleich, oder einem Urteil.

Beide sind übrigens wiederum rechtskräftige Titel, und können in einer nachgerichtlichen Bearbeitung als Vollstreckungsgrundlage dienen. Aber das nur am Rande.

Vollstreckungsbescheid?

Teil zwei im gerichtlichen Mahnverfahren ist der Vollstreckungsbescheid. Relevant wird er, wenn Schuldner die Widerspruchsfrist haben verstreichen lassen. Es empfiehlt sich übrigens unbedingt, auch diesen zweiten Teil im gerichtlichen Mahnverfahren in Angriff zu nehmen, zumal er keine weiteren Kosten verursacht! Das hat zwei sehr gute Gründe:

  1. hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nur für ein halbes Jahr, wenn kein Vollstreckungsbescheid folgt, und
  2. vollendet der Vollstreckungsbescheid den Weg zum Titel und sichert damit die Forderung für (mindestens) 30 Jahre

Wer es also ernst meint mit dem gerichtlichen Mahnverfahren, hört nicht nach dem Mahnbescheid auf, sondern geht den Weg konsequent zu Ende und beantragt auch den zweiten Teil: den Vollstreckungsbescheid.

Kosten

Die Kosten für den Mahnbescheid orientieren sich am Streitwert und sind in der Gerichtskostentabelle geregelt. Für Forderungshöhen bis 1.000 EUR koste der Mahnbescheid beispielsweise rund 32 EUR. Diese Kosten stellen allerdings einen sog. Verzugsschaden dar, und sind damit nach der erfolgreichen Realisierung vom Schuldner zu tragen. Für den Vollstreckungsbescheid entstehen hier wie gesagt keine Zusatzkosten.

Was kostet der Mahnbescheid?

Optionen

Zahlen Schuldner auf den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid, ist die Angelegenheit damit vom Tisch und der offene Posten wurde beglichen. Erfolgt keine Zahlung, und ist die Sache tituliert, geht es in der Zwangsvollstreckung weiter. Dann steht das gesamte Instrumentarium der nachgerichtlichen Bearbeitung zur Verfügung. Namentlich also Lohn-, Konto-, Kautions- und Steuerpfändungen, Aufträge an den Gerichtsvollzieher oder – unter bestimmten Voraussetzungen – die Verhaftung des Schuldners.

Mit dem Mahnbescheid allein ist also nicht unbedingt Schluss. Wenn Schuldner nicht zahlen, eröffnen sich über die konsequente Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens mehrere attraktive Zugriffsoptionen.

Fazit

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ohne Mahnantrag und natürlich den Mahnbescheid nicht denkbar. Insbesondere die merkliche Steigerung vom vorgerichtlichen zum gerichtlichen Mahnverfahren eröffnet neue Zugriffsmöglichkeiten und macht den Mahnbescheid zum interessanten Werkzeug in der Verfolgung offener Posten.

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