Einfach den Gerichtsvollzieher beauftragen … ganz so einfach dann doch nicht. Denn damit der Auftrag an den Gerichtsvollzieher überhaupt möglich ist, müssen mehrere Kriterien in einer offenen Forderungsangelegenheit erfüllt sein. Allen voran die sog. Titulierung. Was das genau bedeutet und welche Möglichkeiten sich für Gläubiger in der Zwangsvollstreckung überhaupt bieten, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Zur leichteren Verortung: Die Zwangsvollstreckung bezeichnet die Phase in der Verfolgung einer zahlungsgestörten Forderungssache, in der die Forderung bereits tituliert ist, und es darum geht, die tatsächliche Realisierung mit den rechtsstaatlichen Mitteln zu erreichen. Von Titulierung ist dann die Rede, wenn für eine Forderung ein entsprechender Titel erwirkt wurde. Das Prädikat Titel ist dabei für eine ganze Anzahl gerichtlicher Dokumente vorgesehen, bspw.
- Urteile
- gerichtliche Vergleiche
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Vollstreckungsbescheide
Wege, um zu einem Titel zu gelangen, gibt es insgesamt zwei, nämlich (erstens) das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid und (zweitens) das streitgerichtliche Klageverfahren. Am Ende beider Varianten steht in aller Regel ein vollstreckungsfähiger Titel. Das Stichwort ist hier vollstreckungsfähig, denn es bedeutet, dass durch den Titel der Maßnahmenkatalog der Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht. Und zwar genauso lange, wie der Titel gilt und die Forderung sichert – und das sind mindestens 30 Jahre.
Zwangsvollstreckung
Puh, ganz schön viel Bürokratie, bis der Auftrag an den Gerichtsvollzieher eine greifbare Option darstellt. Dabei ist den Gerichtsvollzieher zu beauftragen bei Weitem nicht die einzige Zugriffsoption in der Verfolgung titulierter Forderungen. Denn ist der Titel einmal erwirkt (auf welchem Wege auch immer), stellt sich vor allem die Frage, welche Maßnahme in der Zwangsvollstreckung einzuleiten ist bzw. wie die Erfolgsaussichten sind. Dabei stellen die unterschiedlichen Varianten in der Pfändung die klassische Alternative zum Gerichtsvollzieherauftrag dar. Über Lohn- Konten-, Steuer- oder Kautionspfändungen lässt sich nämlich ganz ohne Gerichtsvollzieher auf pfändbare Vermögenswerte des Schuldners zugreifen.
Dem gegenüber steht die klassische Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Stellt sich die Frage, womit man den Gerichtsvollzieher überhaupt beauftragen möchte, denn auch hier sieht der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten vor:
- Am bekanntesten: Die Sach- oder Taschenpfändung, bei der der Gerichtsvollzieher tatsächlich, wie man es sich vorstellt, beim Schuldner klingelt und alle Einrichtungsgegenstände, die pfändbar sind, mitnimmt, um die offene Forderung aus dem Verkaufserlös zu decken.
- Den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft, bei dem es darum geht, dass Schuldner Ihre Vermögenswerte auflisten und – im Zweifel – erklären, dass sie aktuell nichts haben. Parallel sind aber Schuldner, die sich innerhalb der zweijährigen Frist, die die Vermögensauskunft gilt, befinden, auch verpflichtet, keine weiteren Schulden zu machen, und begehen bei Zuwiderhandlung einen handfesten Betrug, der strafrechtlich verfolgt wird.
- Der Haftauftrag, bei dem der Schuldner buchstäblich verhaftet wird, wenn er nicht bezahlt.
- Die Kombination mehrerer Maßnahmen, die dafür sorgt, dass der Gerichtsvollzieher eine ganze Reihe von Aufträgen erhält und damit mehrere Optionen zugleich hat.
Fazit
Mit dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher lassen sich mehrere Ziele in der Arbeit an titulierten Forderungen verfolgen. Die Realisierung ist dabei freilich immer das oberste, jedoch spielen insbesondere strategische Erwägungen eine Rolle. Denn die Zwangsvollstreckung lebt regelmäßig von langfristigen Erfolgen, die auf Stringenz und Kontinuität fußen.
Hallo ich habe über einen Arbeitsgerichtsprozess den ich alleine ohne Anwalt geführtgegenüber menem Arbeitgeber geführt habe und einen Vergleich erstritten. Ich habe nun eine vollstreckbare Ausfertigung des urteils und würde gerne einen Gerichtsvollzieher beauftragen zu vollstrecken. Es kann naütrlich auch sein, das der von mir beauftragte Gerichtsvollzieher selber noch einen Vollstreckungsauftrag an mich hat aus diversen urteilen. Kann ich , in der Stadt beide wohnend Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Gerichtsvollzieher ausserhalb beauftragen wo ich mit rechnen kann das der keinen Auftrag gegenüber mich an
Hallo,
wenn Sie einen vollstreckbaren Titel haben, können Sie die Pfändung entweder über einen PfÜB oder über einen Gerichtsvollzieherauftrag einleiten. Dass ein Gerichtsvollzieher parallel mit dem Auftrag für Sie auch einen oder mehrere Aufträge gegen Sie hat, spielt dabei keine Rolle. Zudem können Sie für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher entweder über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle gehen, oder Sie wenden sich direkt einen Gerichtsvollzieher vor Ort.
Beste Grüße,
Ihr mahnbescheide.de Team