Mahngericht Euskirchen

Das Mahngericht Euskirchen ist ein – nicht das – zentrales Mahngericht des Landes Nordrhein-Westfalen. Und genau um dieses „ein“ geht es, denn NRW ist das einzige Bundesland, das gleich zwei Mahngerichte hat. Wie sich die Zuständigkeit des Mahngerichtes Euskirchen ergibt und welche Aufgaben es wahrnimmt, zeigen wir in diesem Blogbeitrag.

Ortsschild von Euskirchen, wo das Mahngericht Euskirchenansässig ist

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit eines Mahngerichts und damit die richtige Adresse für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, ergibt sich immer aus dem Wohn- bzw. Verwaltungssitz des Gläubigers, sprich des Antragsstellers. Dieser Ort liegt automatisch in einem Gerichtsbezirk, der wiederum in einem Landgerichtsbezirk und der in einem Oberlandesgerichtsbezirk. Die Gerichtsbezirke sind also verschachtelt, wie bei einer Matrjoschka. NRW als größtes Bundesland hat insgesamt drei solcher Oberlandesgerichtsbezirke:

  1. Hamm
  2. Düsseldorf
  3. Köln

Diese OLG-Bezirke setzen sich wiederum aus Landgerichtsbezirken zusammen, von denen es in NRW insgesamt 18 Stück gibt. Das Mahngericht Euskirchen – organisatorisch wie postalisch am Amtsgericht Euskirchen ansässig – ist dabei für den OLG Bezirk Köln zuständig. Für die übrigen beiden OLG-Bezirke (Hamm und Düsseldorf) ist das Mahngericht Hagen verantwortlich. Entsprechend gilt: Wer in den Landgerichtsbezirken Aachen, Bonn oder Köln ansässig ist, muss einen Antrag auf Mahnbescheid beim Mahngericht Euskirchen stellen.

Hintergrund

Wie viele Mahngerichte, Polizeidienststellen, Beamte und sonstige staatliche Organe in einem Bundesland vorhanden sind, hängt ganz pragmatisch mit der Einwohneranzahl zusammen. Denn je mehr Einwohner, desto mehr Bedarf an staatlichen Leistungen gibt es. Und das gilt natürlich auch für die Mahngerichte. Deshalb haben einwohnerschwache Bundesländer nur ein Mahngericht bzw. teilen sich sogar mehrere Länder ein und dasselbe Mahngericht (bspw. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern).

Köln samt Dom und Rheinbrücke: zusändig für Mahnanträge ist aber das Mahngericht Euskirchen

NRW führt mit knapp 18 Mio. Einwohnern die Liste der Bundesländer in Sachen Einwohneranzahl mit deutlichem Abstand an. Bayern auf Platz zwei hat mit etwa 12 Mio. rund ein Drittel weniger Einwohner und die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zusammen bringen es gerade einmal auf 3,4 Mio. – schlappe 20% der Einwohneranzahl NRWs.

Wenn man sich diese Zahlen anschaut wird klar, warum eine Regelung mit zwei Mahngerichten in NRW durchaus sinnvoll ist: Die schiere Anzahl an Mahnanträgen macht die doppelte Mahngerichtsbarkeit notwendig.

Ablauf

Das gerichtliche Mahnverfahren funktioniert bundesweit genau gleich, und das ist gut so, weil es Rechtssicherheit schafft: Eingeleitet wird es über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Dieser Antrag wird bei Gericht geprüft und anschließend der Mahnbescheid gegen den Schuldner erlassen. Dieser hat dann 14 Tage Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Tut er es nicht, kann der Vollstreckungsbescheid als zweite Stufe im GMV beantragt und erlassen werden. Auch dieser geht der Gegenseite zu – wieder mit einer 14-tägigen Einspruchsfrist. Nachdem diese Frist verstrichen ist, gilt der sog. Titel als erwirkt, und Gläubiger haben alle Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung.

Fazit

Die Besonderheit beim Mahngericht Euskirchen besteht darin, dass es eines von zwei Mahngerichten in einem Bundesland ist. Zuständigkeit und Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens entsprechen aber dem bundesweiten Standard und funktionieren zuverlässig.

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