Verjährung von Forderungen bedeutet, dass sie völlig gegenstandslos werden. Damit können solche Ansprüche gemäß §195 BGB dann nicht mehr von der Gegenseite verlangt werden, denn die rechtliche Grundlage fehlt praktisch komplett. Glücklicherweise gibt es Mittel und Wege, der Verjährung effektiv entgegenzuwirken, allen voran das gerichtliche Mahnverfahren.
Das Stichwort für alle Anstrengungen, die Verjährung zu verhindern, lautet Hemmung. Diese Verjährungshemmung ist dabei aber immer nur der erste Schritt auf dem Weg zur Forderungsabsicherung, mit anderen Worten: Für die Titulierung. Denn genau darauf läuft es im gerichtlichen Mahnverfahren mit dem Mahnbescheid als erstem Schritt hinaus.
Verjährungsfristen
Was die regelmäßige Verjährungsfrist betrifft, drückt sich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) absolut klar aus. Hier heißt es im §195:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
Neben dieser regelmäßigen Verjährungsfrist, die für alle Ansprüche des tatsächlichen Lebens gilt, gibt es noch eine Handvoll weiterer Verjährungsfristen, die für unterschiedliche Konstellationen gelten:
- 6 Monate für Ersatzansprüche
- ein Jahr für Fracht- und Speditionskosten
- zwei Jahre für Allgemeine Mängelansprüche
- fünf Jahre für Baumängel
- 30 Jahre für Herausgabeansprüche
In Bezug auf die Verjährungshemmung ist es völlig egal, um welche Frist es sich genau handelt: Wird der Gegenstandslosigkeit rechtzeitig und effektiv entgegengewirkt, gilt die Verjährung als gehemmt.
Die Verjährung hemmen
Theoretisch stehen für die Verjährungshemmung mehrere Methoden zur Verfügung. So gelten bspw. ein Schuldeingeständnis oder eine fortgesetzte Ratenzahlung für eine bestimmte Forderungssache als Möglichkeiten, die Verjährung einer Forderung jedenfalls in Zweifel zu ziehen. Wer jedoch auf Nummer Sicher gehen will, muss den Weg über ein gerichtliches Mahnverfahren einschlagen. Denn der Mahnbescheid ist und bleibt der einzig wirklich sichere Weg, die Verjährung effektiv zu hemmen.
Besonderes Schmankerl: Allein der Antrag auf Mahnbescheid – also nicht erst der erlassene Mahnbescheid selbst, sondern tatsächlich schon der Antrag – genügt, um die Verjährung auszuhebeln. Solange nämlich das Antragsdatum vor dem ersten Tag der Gegenstandslosigkeit der Forderungssache liegt, gilt die Verjährung als gehemmt. Um es an dieser Stelle einmal konkret zu machen: Eine Forderung aus dem Jahre 2014 wird ohne Absicherung zum 01. Januar 2018 jegliche Rechtsgrundlage verlieren. Wird für diese Forderung aber noch rechtzeitig (wenn auch knapp) am Jahresende 2017 ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt, ist die Verjährung gehemmt, und zwar zunächst für ein halbes Jahr.
Selbst, wenn der Rechtspfleger, sprich derjenige Beamte, der den Antrag zur Bearbeitung auf den Schreibtisch bekommt, erst Mitte Januar aus dem Winterurlaub kommt und dann auch noch Monierungen zum Mahnantrag hätte, ändert das tatsächlich nichts an der Hemmungswirkung. Denn der Mahnantrag allein genügt dem Gesetzgeber, um den Willen des Gläubigers, seine Ansprüche nicht aufzugeben, zu dokumentieren.
Wie geht es dann weiter?
Sind alle Monierungsgründe aus dem Weg geräumt, so es denn überhaupt welche gibt, wird auf den Mahnantrag der Mahnbescheid erlassen. Dieser geht dem Schuldner dann an amtlicher Zustellung zu und er hat rund 14 Tage Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Mit dem Mahnbescheid ist die Verjährung dann gehemmt, allerdings nur für ein halbes Jahr. Und in diesen zusätzlichen sechs Monaten kommt es dann darauf an, mit dem Vollstreckungsbescheid konsequent weiter zu machen und auch den zweiten Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens durchzuziehen.
der Vollstreckungsbescheid gilt seinerseits nämlich als vollwertiger Titel und sichert Forderungen damit für rund 30 Jahre ab. Zudem – und das ist der Hauptzweck des gerichtlichen Mahnverfahrens – eröffnet der Titel das volle Instrumentarium der Zwangsvollstreckung. Damit sind dann völlig neue und effektive Maßnahmen, wie bspw. Lohn- oder Kontopfändungen, in der Realisierungsarbeit möglich.
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