Titel sichern dreifach ab!

Meme_gerichtliches_MahnverfahrenOffene Forderungen zu titulieren ist immer sinnvoll. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ganz deutlich. Die Titulierung einer Forderung hemmt nicht nur die Verjährung und ermöglicht 30 Jahre lang Vollstreckungsmaßnahmen. Sie beugt auch einer Rechtsverwirkung auf Forderungsrealisierung vor.

Das bedeutet, dass Gläubiger ihr Recht, die offene Forderung durch verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zu realisieren, behalten. Dabei ist es gleich, wie viel Zeit zwischen verschiedenen Vollstreckungsanläufen vergeht, der Rechtsanspruch auf die Realisierung selbst bleibt bestehen!

Im vergangenen Oktober entschied der BGH zu Gunsten einer Gläubigerin, die eine inzwischen zwanzig Jahre alte Forderungen aus einer Mietschuld von 1993/94 durch Vollstreckungsmaßnahmen realisieren wollte. Der letzte Vollstreckungsversuch hatte dabei im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung 1995 stattgefunden. Danach hatte die Angelegenheit dreizehn Jahre lang, bis 2008, geruht. Allein, weil er dreizehn Jahre nichts mehr von seinen alten Schulden gehört habe, hätte der Schuldner nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gläubigerin kein Interesse mehr an der Verfolgung habe, heißt es im Urteil. Schon, dass die Gläubigerin einen Titel erwirkt habe, zeige, dass ihr an der Absicherung und Verfolgung der Angelegenheit gelegen habe und immer noch sei. Der Einstieg in das gerichtliche Mahnverfahren via Antrag auf Mahnbescheid lohnt also.Die Forderungstitulierung hat damit gleich drei positive Effekte:

  1. wird über den Mahnantrag die Verjährung der Forderung gehemmt
  2. werden Vollstreckungsmaßnahmen für volle 30 Jahre möglich und
  3. wirkt die Titulierung als deutliches Signal für ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse und damit gegen eine Rechtsverwirkung

Die Gegenseite hatte dabei einerseits argumentiert, dass die Forderung schon lange beglichen sei. Dies konnte allerdings nicht belegt werden, da die entsprechenden Unterlagen nach der zehnjährigen Archivierungsdauer durch den Steuerberater des Schuldners vernichtet worden seien. Andererseits führte die Schuldnerpartei an, die dreizehnjährige Untätigkeit der Gläubigerin in der Sache sei Grund genug um anzunehmen, dass diese kein Interesse mehr daran habe und der Rechtsanspruch damit verwirkt sei.

Dieser Sichtweise konnten die BGH-Richter offensichtlich und zum Wohlwollen aller Gläubiger nicht folgen. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin sind damit rechtens und sie kann ihre offene und titulierte Forderung vollständig durchsetzen. Zudem ist der Fall auch eine Mahnung an alle Schuldner, ihre Unterlagen zu pflegen, weil sie sonst im Zweifel doppelt zahlen. Das Hauptaugenmerk liegt aber auf der Stärkung von Gläubigerrechten, denn das Urteil verdeutlicht vor allem eines: 30 Jahre Titelgültigkeit bedeuten auch tatsächlich 30 Jahre!

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
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