In knapp einem halben Jahr ist es wieder so weit: Zum 31. Dezember drohen unzählige offene Forderungen aus dem Jahr 2011 zu verjähren. Gläubiger sind deshalb gut beraten, ihre Ausstände via Mahnbescheid gegen die Verjährung abzusichern. Andernfalls verlieren unbezahlte Rechnungen ihre Gültigkeit und Gläubiger bleiben auf dem Schaden sitzen.Weiterlesen ›

Der Antrag auf Mahnbescheid stellt die einzig verlässliche Methode dar, offene Forderungen gegen Verjährung abzusichern. Zudem markiert der Mahnantrag im Forderungsmanagement auch den Übergang von der vorgerichtlichen Forderungsbearbeitung hin zum gerichtlichen Mahnverfahren. Ein solches ist unerlässlich, um im weiteren Verlauf einen Vollstreckungstitel gegen säumige Zahler zu erwirken. Was genau der Mahnbescheid bedeutet und welche Fallstricke wo lauern zeigen wir in diesem Blogbeitrag.
Offene Forderungen zu titulieren ist immer sinnvoll. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ganz deutlich. Die Titulierung einer Forderung hemmt nicht nur die Verjährung und ermöglicht 30 Jahre lang Vollstreckungsmaßnahmen. Sie beugt auch einer Rechtsverwirkung auf Forderungsrealisierung vor.
Der größte Nutzen des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt in der Absicherung offener Forderungen. Zudem können Gerichtskosten beim Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Wir räumen mit fünf der häufigsten Vorurteile auf und zeigen, warum es für Gläubiger wichtig ist, den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren nicht zu scheuen.
Gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland werden durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet und durch das jeweils zuständige Mahngericht durchgeführt. Die Zuständigkeit hängt dabei vom Firmensitz bzw. Wohnort des Antragsstellers, also des Gläubigers, ab. Wir schaffen Klarheit und beantworten die zentrale Frage: Wer ist eigentlich zuständig?