Ein Mahnbescheid bzw. die Beantragung eines solchen markiert im Forderungsmanagement den Übergang vom außergerichtlichen Inkasso zum gerichtlichen Mahnverfahren. Mahnbescheide verleihen offenen Forderungen deshalb nicht nur besonderen Nachdruck, sondern leiten auch das Verfahren zum Erwirken eines vollstreckungsfähigen Titels ein.
Bei der Hinwirkung auf einen Mahnbescheid ist es daher wichtig, den Leistungsumfang aber auch Widerspruchsfristen im gerichtlichen Mahnverfahren zu kennen. Einschlägig sind hier die §§ 690, 692-694 ZPO. Sie regeln die konkreten Inhalte eines rechtskräftigen Mahnbescheides, die Umstände seiner Zustellung und das Widerspruchsrecht von Schuldnern bzw. Antragsgegnern.
Besonders wichtig, weil bedeutsam im Hinblick auf die erfolgreiche Realisierung offener Forderungen, sind einige Gesetzespassagen, die hier näher auseinandergesetzt werden.
So wird der „Erlass eines Mahnbescheids“ im § 690 (1) ZPO als Wirkungsziel der Mahnantragsstellung definiert. Dies mag der gesunde Menschenverstand zwar nahelegen, jedoch wird dadurch die Prozessreihenfolge unverrückbar vorgegeben. Obwohl freilich der Erlass und die Zustellung des Mahnbescheides im praktischen Forderungsmanagement erheblicher sind, bedarf es der korrekten Antragsstellung. Ohne sie sind alle weiteren Schritte für die Realisierung hinfällig.
„Die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist“, wie es weiter im Gesetzestext heißt, birgt gleichermaßen missverständliches Potenzial. Hier geht es darum, dass die Forderung – jedenfalls aus Sicht des antragstellenden Gläubigers – unstrittig ist. Es darf demnach kein augenscheinliches Kriterium vorliegen, nachdem die Forderung objektiv bestritten werden könnte. Forderungen, die dieser Richtlinie zuwiderlaufen, werden nicht unwidersprochen bleiben. Die Folge ist in der Regel ein zeit- und kostenintensives Klageverfahren. §690 ZPO schützt die Prozesshandlung des Mahnantrags damit gegen Missbrauch, der juristisch als (Mahn)betrug (§263 StGB)ausgelegt wird.
Im § 694 (2) heißt es, dass „verspäteter Widerspruch […] als Einspruch behandelt“ wird. Dahinter steckt bereits der Hinweis, dass auf den unwidersprochenen Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid folgen kann. Gegen diesen wäre nämlich nicht Wider- sondern Einspruch zu erheben. Die genaue juristische Abgrenzung zwischen beiden Begriffen erweist sich hier jedoch als schwierig. Ausschlaggebend ist der erkennbare Wille des Antragsgegners, gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid vorgehen zu wollen.
Der kurze Ausflug in die Zivilprozessordnung verdeutlicht vor allem eines: Mahnantrag und Mahnbescheid sind für ein erfolgreiches Forderungsmanagement im gerichtlichen Mahnverfahren unabdingbar. Wer unbestrittene Forderungen hat und deren Realisierung betreiben will, kommt im Zweifel um beide nicht herum. Solange keiner der Mitteilungen im gerichtlichen Mahnverfahren widersprochen wird, steht der Erwirkung eines Titels nichts im Wege. Zudem verdeutlichen Bescheide des gerichtlichen Mahnverfahrens säumigen Schuldnern oftmals eher als Mahnungen im außergerichtlichen Inkasso den Ernst der Lage und bewegen sie zur Begleichung offener Forderungen.
Titel sind nach deutschem Recht 30 Jahre lang gültig. Offene Rechnungen können dementsprechend genauso lange realisiert werden. Das bedeutet, dass Gläubiger eine langfristige Handhabe für ihre titulierten Forderungen haben. Die Realisierung muss aber nicht zwingend ein langwieriges Verfahren sein, da Vollstreckungsbescheide das Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen rechtfertigen. Offene Beträge können so via Lohn-, Konto- oder Sachpfändungen realisiert werden.
Im Gesetz heißt es:
§ 690
Mahnantrag
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist
- die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
§ 692
Mahnbescheid
(1) Der Mahnbescheid enthält:
- die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags
- den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
- die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
- den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
- für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann;
- für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
§ 693
Zustellung des Mahnbescheids
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
weiterführende Informationen
Gesetzestexte entnommen von http://dejure.org/
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