Mahnantrag: Wer lügt, geht leer aus

Lügen im Mahnantrag

Wer im Mahnantrag falsche Angaben macht, geht am Ende leer aus. Diese Erkenntnis lässt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes ziehen. Dreh- und Angelpunkt des Falles war die Angabe des Mahnantragsstellers, seine Ansprüche hingen von keiner Gegenleistung ab. Das stellte sich im Laufe folgenden des Gerichtsverfahrens als unwahr heraus. Die Folge: Seine Ansprüche verjährten und er hatte den Schaden zu tragen. Die ganze Geschichte erzählen wir in diesem Blogbeitrag.

Grundsätzlich hemmt der Antrag auf Mahnbescheid und damit der Einstieg ins gerichtliche Mahnverfahren die Verjährung. Das gilt aber nur, wenn die Angaben im Mahnantrag auch der Wahrheit entsprechen. Im speziellen Fall gilt das insbesondere für die Angabe, dass die Forderung, die der Mahnantrag absichern soll, von keiner Gegenleistung abhängt.

Der Fall

Konkret ging es bei der Lügen im MahnantragBGH-Entscheidung um folgendes: Der Käufer einer Eigentumswohnung bemerkte 2005, dass seine Finanzierungsbank bei Darlehensgewährung (1992) eine Verletzung der Aufklärungspflicht begangen hatte. Als Folge dieser Pflichtverletzung wurde die Eigentumswohnung zu hoch bewertet und der Käufer nahm ein zu hohes Darlehen auf. Der tatsächliche Schaden bestand also in der Differenz zwischen dem realen Wert der Wohnung und dem aufgenommenen Finanzierungskredit. Laut Wohnungskäufer rund 75.000 EUR. Zusätzlich zu diesem echten Schaden verlangte der Wohnungseigentümer von seiner Bank auch noch die offene Restschuld. Um die 56.000 EUR. Sein Mahnantrag zur Verjährungshemmung (2008) lautete entsprechend über die Summer der beiden Forderungen, nämlich rund 131.000 EUR. Soweit, so gut.

Den fatalen Fehler beging der Antragssteller (der Wohnungskäufer), als er im Mahnantrag angab, diese Forderung hänge von keiner Gegenleistung ab bzw. diese Gegenleistung sei bereits erbracht. Heißt im Klartext: Der Mann wollte seine Darlehensschulden erlassen bekommen, 75.000 EUR Schadenersatz und zudem die Wohnung behalten. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Hätte er die Wohnung an die Bank zurückgegeben, also tatsächlich eine Gegenleistung erbracht, wären seine Ansprüche gerechtfertigt gewesen und die Verjährung wäre gehemmt worden – zumindest in der Schadenersatzfrage, im sog. kleinen Schadenersatz. Da er aber die Wohnung behalten wollte, war der entsprechende und für die Richtigkeit des Mahnantrages ausschlaggebende Umstand (die Erbringung der Gegenleistung) nicht erfüllt. Der Mahnantrag hätte dadurch nicht erlassen werden dürfen, weil er fehlerhaft bzw. missbräuchlich war. Mithin war die Verjährung nicht gehemmt und die Ansprüche des Wohnungskäufers gegen seine Bank gegenstandslos.

lügen-im-mahnantrag03

Die Bank widersprach dem gegen sie erlassenen Mahnbescheid, es kam zum Klageverfahren und schließlich in letzter Instanz vor dem BHG zum entsprechenden Urteil. Nun muss der Mann seinen Kredit zu Ende abtragen und kann auch nicht auf eine Kompensation seines ursprünglichen (und ja effektiv entstandenen) Schadens in Höhe von 75.000 EUR hoffen.

Ein kleiner Exkurs: Gegenleistung

Damit der Mahnantrag überhaupt die Prüfung des Rechtspflegers übersteht, ist es unbedingt notwendig, dass die Forderung von keiner Gegenleistung abhängt. Wann das der Fall ist, zeigt folgendes einfaches Beispiel sehr deutlich:

Liefert man Sand und erhält dafür keine Bezahlung, ist die Gegenleistung der Zahlung (die Lieferung) erbracht und der Mahnantrag rechtens. Liefert man den Sand nicht, ist die Gegenleistung der Zahlung nicht erbracht und der Mahnantrag wäre nicht rechtens.

Fazit

Der BGH Fall verdeutlicht sehr eindringlich, welche Folgen unwahre Angaben im Mahnantrag mit sich bringen. Er zeigt aber auch, dass das System gerichtliches Mahnverfahren funktioniert und sich selbst gegen missbräuchliche Nutzung schützt. Eine faire Angelegenheit.

Veröffentlicht unter Know How
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*