Bei der Zwangsvollstreckung geht es darum, Forderungen zwangsweise, also buchstäblich gegen den Willen des Schuldners, durchzusetzen. Damit das rechtlich einwandfrei funktioniert und Gläubiger tatsächlich auf schuldnerische Vermögenswerte zugreifen können, braucht es einen sog. Titel. Denn nur dann ist die Zwangsvollstreckung überhaupt eine Option. Wie sich solche Titel erwirken lassen, welche Methoden es in der Zwangsvollstreckung gibt und worauf es für eine erfolgreiche Vollstreckung ankommt, klären wir in diesem Blogbeitrag.
Der vollstreckungsfähige Titel ist dabei nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die zwingende Voraussetzung. Und Titel lassen sich auf ganz unterschiedliche Weise erwirken. So bspw. im gerichtlichen Mahnverfahren, das mit dem Mahnbescheid eingeleitet wird. Teil zwei, der Vollstreckungsbescheid, ist dann auch schon der Titel, mit dem man in die Zwangsvollstreckung starten kann. Daneben führen aber noch mehrere andere Wege zum Titel bzw. zur Titulierung einer Forderung:
- Urteile, die sich aus einem streitgerichtlichen Klageverfahren ergeben
- gerichtliche Vergleiche, die sich ebenfalls aus einer gerichtlichen Auseinandersetzung ergeben
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse, in denen die Kosten für Klageverfahren beschlossen werden
Dabei ist es völlig egal, auf welchem Wege ein Titel erwirkt wurde, denn sobald es einen solchen gibt, ist eine Forderung für mindestens 30 Jahre abgesichert und außerdem ist die Zwangsvollstreckung als solche eine Option im Forderungsmanagement.
Pfändungsmaßnahmen
Wenn man von der Zwangsvollstreckung spricht, meint man in aller Regel Pfändungsmaßnahmen. Bei den meisten dieser Pfändungen geht der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners nämlich an ihm vorbei und richtet sich direkt an Drittschuldner. Das wiederum sind Parteien, die Vermögen des Schuldners verwalten.
Namentlich geht es hier im Banken (Kontopfändung), Arbeitgeber (Lohnpfändung), Vermieter (Kautionspfändung) oder Finanzämter (Steuerpfändung). Mittels eines sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) richten sich Titelinhaber an diese Drittschuldner, die dann verpflichtet sind, die pfändbaren Anteile des durch sie verwalteten Vermögens abzutreten, und zwar so lange, bis die Forderung getilgt ist.
Aufträge an den Gerichtsvollzieher
Der zweite große Bereich in der Zwangsvollstreckung ist der Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Und obwohl das die weitaus bekanntere Variante in Sachen Vollstreckung ist, ist es in Wahrheit die seltenere in der Praxis. Der Gerichtsvollzieher lässt sich nämlich grundsätzlich mit genau drei Basisleistungen beauftragen:
- der Taschen- oder Sachpfändung,
- der Abnahme der Vermögensauskunft und
- der Verhaftung des Schuldners (Haftbefahl)
Außerdem ist immer die Kombination dieser drei Optionen denkbar, also bspw. die Abnahme der Vermögensauskunft sowie die ersatzweise Verhaftung des Schuldners, um ihn entweder zu Zahlung oder zur Abgabe der Auskunft zu zwingen.
Welche dieser insgesamt sieben Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung wann sinnvoll und aussichtsreich ist, lässt sich nur auf Grundlage eines lückenlosen Bonitätsmonitorings bestimmen. Das bildet dann den Unterbau für die jeweilige Vollstreckungsstrategie.
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