Die Entsprechung ein Mahngericht = ein Bundesland hat eher Seltenheitswert. Die Regel lautet eher: es gibt keine Regel, denn während NRW gleich zwei Mahngerichte hat, sind andere Länder organisatorisch an einem einzelnen Mahngericht zusammengefasst. Insofern ist das Mahngericht Schleswig als zentrales Mahngericht des Landes Schleswig-Holstein eher die Ausnahme unter den Besonderheiten. Was es leistet und wie sich die Zuständigkeiten genau ergeben, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Zuständigkeit
Wo man seinen Mahnbescheid beantragen muss, hängt vom Wohnort bzw. vom Unternehmenssitz ab. Für alle Einwohner des Landes Schleswig-Holstein ist hier das Mahngericht Schleswig, räumlich an das Amtsgericht Schleswig angegliedert, die richtige Adresse. Die genaue Zuständigkeit der Mahngerichte ergibt sich bundesweit jeweils aus den Gerichts-, Landgerichts- und schließlich den Oberlandesgerichtsbezirken. Dabei verfügt Schleswig-Holstein über genau einen Oberlandesgerichtsbezirk, dem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als oberste Landesinstanz übergeordnet ist. Dieser eine Oberlandesgerichtsbezirk vereint wiederum folgende Landgerichte unter sich:
- das Landgericht Flensburg mit den Amtsgerichten
- Flensburg
- Husum
- Niebüll
- Schleswig
- das Landgericht Itzehoe mit den Amtsgerichten
- Elmshorn
- Itzehoe
- Meldorf
- Pinneberg
- das Landgericht Kiel mit den Amtsgerichten
- Bad Segeberg
- Eckernförde
- Kiel
- Neumünster
- Norderstedt
- Plön
- Rendsburg
- das Landgericht Lübeck mit den Amtsgerichten
- Ahrensburg
- Eutin
- Oldenburg (Holstein)
- Ratzeburger
- Reinbek
- Schwarzenbek
Zusammengefasst also 17 Amtsgerichte (und genauso viele Gerichtsbezirke) in drei Landgerichtsbezirken, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk zusammengefasst sind.
Einwohnerzahl
Dass einige Mahngerichte für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke bzw. mehrere Bundesländer zuständig sind, hat ganz pragmatische Gründe. Es liegt an der Einwohnerzahl der Bundesländer und damit der OLG-Bezirke und der sich daraus ergebenden potenziellen Anzahl an Mahnanträgen, die aus dem entsprechenden Bundesland eingereicht werden können. Schleswig-Holstein liegt mit knapp unter 3 Mio. Einwohnern im guten Mittelfeld der Bundesländer auf Rang 9 zwischen Berlin (3,5 Mio.) und Thüringen (2,1 Mio.). Für diese Einwohneranzahl genügt ein einzelnes Mahngericht, gleichzeitig ist die Anzahl aber doch zu hoch, um die zu bearbeitenden Mahnanträge in ein anderes Mahngericht zu integrieren. Entsprechend dieser Logik ist das Mahngericht Schleswig für alle Mahnanträge des Landes Schleswig-Holstein zuständig.
Ablauf des Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren läuft an allen Mahngerichten immer genau gleich ab. Es startet mit dem Antrag auf Mahnbescheid, der von einem Rechtspfleger auf formale Fehler geprüft und ggf. moniert wird. Ist der Mahnantrag monierungsfrei, wird der Mahnbescheid erlassen und geht dem Schuldner (Antragsgegner) in förmlicher Zustellung zu. Nach einer 14-tägigen Widerspruchsfrist besteht die Möglichkeit, den Vollstreckungsbescheid als zweiten Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens zu beantragen. Auch er geht dem Schuldner zu, der wiederum 14 Tage Zeit hat, Einspruch dagegen einzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der sog. Titel als erwirkt und die Forderung ist für rund 30 Jahre abgesichert. Zudem eröffnet sich das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung und damit neue Zugriffsmöglichkeiten auf schuldnerische Vermögenswerte.
Fazit
Das Mahngericht Schleswig ist die zentrale Adresse für alle Mahnanträge aus dem Bundesland Schleswig-Holstein. Es ist dem Amtsgericht Schleswig räumlich angegliedert und führt das gerichtliche Mahnverfahren gemäß dem bundesweit einheitlichen Standardprozedere durch.
Das ist ja mal ein informativer, sorgfältig mit Liebe zum Detail geschriebener Artikel. Vielen Dank! 🙂