Das leistet ein Mahngericht im gerichtlichen Mahnverfahren

Wer das gerichtliche Mahnverfahren anstößt, stolpert früher oder später über ein sog. Mahngericht. Dabei handelt es sich um ein spezielles Gericht, das sich ausschließlich um die Abwicklung gerichtlicher Mahnverfahren kümmert. Dabei gibt es deutschlandweit rund 12 verschiedene Mahngerichte, die als Institution jeweils an unterschiedlichen Amtsgerichten angeschlossen sind. Was die Mahngerichte im gerichtlichen Mahnverfahren genau leisten und wie sich ihre Zuständigkeit ergibt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Justicia mit Geldbündel als Symbol für das Mahngericht

Der erste Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren ist immer der Antrag auf Erlasse eines Mahnbescheides. Wer diesen Antrag ausfüllt, gleich ob als Papierformular, Online-Variante oder direkt über einen spezialisierten Dienstleister im gerichtlichen Mahnverfahren, muss immer seinen Wohnsitz bzw. den Hauptsitz des Unternehmens angeben. Aus dieser Angabe ergibt sich dann das jeweils zuständige Mahngericht, an das der Mahnantrag zur Bearbeitung weitergegeben wird.

So arbeiten die Mahngerichte

Das Meiste ist bei den Mahngerichten echte Handarbeit: Die Mahnanträge kommen auf dem jeweiligen Weg, per Post oder als Online Mahnverfahren, beim zuständigen Gericht an und werden anschließend auf die Rechtspfleger verteilt. Rechtspfleger wiederum sind speziell geschulte Gerichtsbeamte, die sich um die Abarbeitung der Mahnanträge kümmern. Sie schauen sich dabei an, ob der Mahnantrag alle formalen Anforderungen erfüllt und damit korrekt ist. Wichtig: Ob eine Forderung berechtigt ist, oder nicht, wird hier nicht geprüft!

Die formale Prüfung umfasst dabei die Vollständigkeit aller Personalangaben zum Gläubiger (Antragsteller) und Schuldner (Antragsgegner), die Details zur Haupt- sowie möglichen Nebenforderungen und schließlich die Prüfung der ausgerechneten und laufenden Zinsen. Kurz: Es geht darum, ob der Mahnantrag geltendem Recht entspricht und ob der Mahnbescheid, auf dessen Erlass der Antrag ja schlussendlich abzielt, auch förmlich zugestellt werden kann.

Die formale Prüfung des Mahnantrages durch das Mahngericht kann dann logischerweise auf zwei Arten ausgehen: Entweder sind alle Angaben korrekt und der Mahnbescheid wird schließlich erlassen und zugestellt, oder die Angaben sind (noch) fehlerhaft. Dann kommt es zu einer sog. Monierung zum Mahnantrag, der Antrag wird an den Antragsteller retourniert und muss nachgebessert werden. Erst wenn alle Formalien ordnungsgemäß erfüllt sind, kann der Mahnbescheid vom Mahngericht erlassen werden.

12 Mahngerichte für 16 Bundesländer?

Dass es bei 16 Bundesländern gerade einmal 12 Mahngerichte gibt, erscheint zunächst wie ein Schildbürgerstreich, ergibt aber tatsächlich Sinn: Denn die mahngerichtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht nach den Bundesländern, sondern nach der Einwohneranzahl in den verschiedenen Oberlandgerichtsbezirken. So kommt es, dass NRW als einwohnerstärkstes Bundesland sogar gleich zwei Mahngerichte hat (Hagen und Euskirchen), während sich Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Mahngericht Aschersleben teilen.

Unabhängig davon, welches Mahngericht zuständig ist, verläuft das gerichtliche Mahnverfahren bundesweit einheitlich und fair. Auf den Mahnbescheid können Antragsgegner binnen 14 Tagen Widerspruch einlegen, der Vollstreckungsbescheid schließt das zweistufige gerichtliche Mahnverfahren schließlich ab. Bleibt auch er unwidersprochen, gilt er als vollwertiger Titel. D.h. die Forderung ist für mindestens 30 Jahre abgesichert und das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung steht vollumfänglich zur Verfügung. Dann sind Pfändungsmaßnahmen oder Aufträge an den Gerichtsvollzieher schlagkräftige Optionen, um offene Forderungen zu realisieren.

Fazit

Jedes Mahngericht leistet einen wertvollen Beitrag dafür, dass das gerichtliche Mahnverfahren fair und nachvollziehbar abläuft. Die Spezialisierung einzelner Gerichte auf ein standardisiertes rechtsstaatliches Prozedere zahlt überdies voll auf den Anspruch an effizient arbeitende Gerichte ein.

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