Verjährung von Forderungen

Für die Verjährung von Forderungen gibt es eindeutige gesetzliche Regelungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Doch was besagen diese Gesetze überhaupt und was bedeuten sie für Gläubiger und ihre zahlungsgestörten Forderungen? Das erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Verjährung von Forderungen: Stoppuhr und Abakus

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche des täglichen Lebens (Kauf, Miete, Zinsen, Werkvertrag) beträgt gemäß §195 BGB 3 Jahre. Nebensächlich ist es dabei, ob es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Die Frist beginnt immer am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Es ist also egal, ob ein Anspruch am Anfang oder Ende des betreffenden Jahres entstanden ist. Ein einfaches Beispiel: Käufer K kauft beim Verkäufer V im Laufe des Jahres 2017 einen Grill. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 31.12.2017 zu laufen. Damit wäre die unbezahlte Forderung also zum 31.12.2020 verjährt. Effektiv hemmen lässt sich die Verjährung nur über den rechtzeitigen Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren via Antrag auf Mahnbescheid.

Hemmung der Verjährung

Der erste Schritt ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht und somit der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren. Durch diesen Antrag (und ausdrücklich nicht erst durch den Erlass des Mahnbescheides selbst) wird die Verjährung automatisch gehemmt. Und zwar zunächst für sechs Monate. In dieser Zeit geht der Mahnbescheid dem Schuldner zu und es ergibt sich immer eines von drei Prozederen:

  1. Der Schuldner bezahlt auf den Mahnbescheid hin, und die Angelegenheit ist vom Tisch.
  2. Der Schuldner widerspricht dem Mahnbescheid, und die Sache geht in ein streitgerichtliches Klageverfahren über.
  3. Der Schuldner reagiert gar nicht, und mit dem Vollstreckungsbescheid wird der zweite Teil im gerichtlichen Mahnverfahren angestoßen.

Denn um die Verjährung langfristig zu verhindern, ist auch der zweite Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren nötig: der Vollstreckungsbescheid. Dieser kann beantragt werden, wenn die 14-tägige Widerspruchsfrist des Schuldners nach der amtlichen Zustellung des Mahnbescheids verstrichen ist. Ist der Vollstreckungsbescheid dann zugestellt und der Schuldner widerspricht innerhalb von weiteren zwei Wochen nicht, so ist die Forderung automatisch tituliert und somit mindestens 30 Jahre abgesichert. Das gilt für alle Titel, also bspw. auch Urteile, gerichtliche Vergleiche oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Neubeginn der Verjährung

Aber auch nach der Erwirkung eines Titels ist nicht das Ende in Sachen Verjährungsfrist erreicht. Das gilt insbesondere für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die sich durch den Vollstreckungsbescheid für den Gläubiger eröffnen. Wird eine Vollstreckungshandlung durchgeführt, so beginnen die 30 Jahre von vorne zu laufen. Unerheblich ist dabei, ob die Vollstreckungshandlung an sich erfolgreich verläuft oder nicht.

Exkurs: Bereits verjährte Forderungen

Haben Gläubiger noch offene Forderungen, bei denen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bereits abgelaufen ist, so muss das trotzdem nicht das Ende für die Realisierung bedeuten. Wird nämlich nachträglich noch eine Mahnung an den säumigen Schuldner versandt und dieser erkennt die Forderung durch eine Abschlags- oder Zinszahlung oder auch durch eine Sicherheitsleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls von Neuem zu laufen, und der Anspruch bleibt bestehen. Allerdings sollte auch dann nicht versäumt werden, einen Mahnbescheid zu beantragen, insofern weitere Zahlungen ausbleiben. Denn nur so kann die Forderung langfristig abgesichert werden!

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
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