Titulierte Forderung

Die titulierte Forderung ist eines von zwei Zielen, die mit jedem gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt werden. Wer nämlich sein Geld nicht direkt durch Mahn- oder Vollstreckungsbescheid bekommt, sichert sich seinen Anspruch automatisch für 30 Jahre. Zudem eröffnet sich ihm das breite Spektrum in der Zwangsvollstreckung. Was es mit titulierten Forderungen genau auf sich hat und was Gläubiger damit anstellen können, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Richterhammer und Hunderteuroschein - Titulierte Forderung

Ausgangspunkt für jeden offenen Posten, der irgendwann eine titulierte Forderung wird, ist entweder der Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren oder die Klage, wenn es um ein streitgerichtliches Klageverfahren geht. Beide gerichtlichen Verfahren drehen sich um die Geltendmachung eines Anspruches und beide verfolgen immer zwei parallele Zielsetzungen:

  1. Im Klageverfahren wie auch im gerichtlichen Mahnverfahren haben Schuldner, sprich Antragsgegner oder Beklagte, die Chance, vor der Titulierung zu bezahlen und die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Das ist das primäre Ziel.
  2. Als zweites Ziel steht die Absicherung des Anspruches im Fokus, und das funktioniert über die Titulierung. Infrage dafür kommen im Klageverfahren Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder gerichtliche Vergleiche und im gerichtlichen Mahnverfahren der Vollstreckungsbescheid.

Zwangsvollstreckung

Nun ist der Titel an sich aber noch kein Geld, sondern lediglich Geld wert. Er ist aber zugleich eine Art Berechtigungskarte, die sämtliche Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung ermöglicht. Der große Unterschied zwischen der Zeit vor der Titulierung eines Anspruches und der Phase danach ist also, dass sich die rechtsstaatlichen Möglichkeiten zu Gunsten des Gläubiges verlagern: Er kann nun den Schuldner dazu zwingen (=Zwangsvollstreckung), seiner Zahlungsverpflichtung Folge zu leisten. Und dazu braucht es nicht einmal unbedingt den Schuldner selbst, denn die meisten Pfändungsmaßnahmen richten sich gar nicht gegen ihn, sondern direkt gegen seine Vermögenswerte.

Insgesamt sind fünf unterschiedliche Pfändungsvarianten vorgesehen, jedoch richtet sich allein die klassische Sach- oder Taschenpfändung wirklich an gegenständliche Sachwerte aus dem Haushalt des Schuldners. Das ist die Art einer Pfändung, wie man sie sich landläufig vorstellt und bei der der Gerichtsvollzieher tatsächlich eines Tages vor der Tür steht, und den Hausrat des Schuldners pfändet. Diese Methode hat inzwischen jedoch Seltenheitswert. Weitaus häufiger sind Lohn-, Konto-, Steuer- und Kautionspfändungen. Bei jeder dieser vier Optionen ist der Schuldner praktisch außen vor und Gläubiger bzw. deren Vertreter richten sich mit dem Titel und der daraus resultierenden Pfändungserlaubnis (PfÜB) direkt an sog. Drittschuldner.

Drittschuldner

Das sind alle Parteien, die Vermögenswerte eines Schuldners verwalten. So richtet sich die Kontopfändung an die Bank des Schuldners, die Lohnpfändung an seinen Arbeitgeber, die Steuerpfändung nimmt Steuerrückzahlungsansprüche beim zuständigen Finanzamt ins Visier und mit der Kautionspfändung sind Vermieter, die bspw. eine Mietkaution verwalten, angesprochen. All diese Drittschuldner sind verpflichtet, einer Pfändung – jedenfalls im Rahmen der pfändbaren Beträge – zu folgen!

Absicherung für 30 Jahre

Jede titulierte Forderung ist für mindestens 30 Jahre gesichert. Genauso lange können Gläubiger ihre Ansprüche per Pfändung geltend machen. Zudem schützt die Titulierung auch gegen die Rechtsverwirkung. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn ein Schuldner akut nicht zahlungsfähig ist, muss das nicht bedeuten, dass die Zeit nicht für den Gläubiger spielt. Denn über Qualifikation, Heirat, Erbschaft oder Geldgewinn kann sich die finanzielle Situation eines Schuldners signifikant ändern, sodass sich ein titulierter Anspruch Jahre später doch durchsetzen lässt.

Veröffentlicht unter Titelüberwachung
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Ein Kommentar auf “Titulierte Forderung
  1. Bernd Schmohne sagt:

    Sehr gute Ratschläge!

    Mit freundlichen Grüßen

    Bernd Schmohne

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