Gerichtskosten: Transparenz im Kostendickicht

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind klar geregelt. Welche Kosten für welche gerichtliche Leistung anfallen, steht eindeutig im Gesetz und ist theoretisch für jedermann nachlesbar. Praktisch ist die Sache mit den Gerichtskosten aber nicht ganz so transparent, jedenfalls nicht, wenn man nicht über ein Minimalmaß an juristischer und verwaltungsrechtlicher Affinität verfügt. In diesem Blogbeitrag zeigen wir, wie sich Gerichtskosten bilden und wo genau man sie nachschlagen kann.

Wer einen Antrag auf Mahnbescheid stellen möchte, kann sich – beispielsweise bei einer Forderungshöhe bis 1.000 EUR – auf Gerichtskosten von rund 32,00 EUR einstellen. Steigt die Forderungshöhe steigen auch die anfallenden Gerichtskosten, wie sich dieser Tabelle entnehmen lässt. Solche Informationen sind jedoch nur ein kleiner, wenn auch praxisnaher Teil des Themas Gerichtskosten.

Was sind Gerichtskosten?

Gerichtskosten sind einfach gesagt Kosten, die das Gericht dafür verlangt, dass es verschiedene Aufträge ausführt. Das kann beispielsweise die Bearbeitung eines Mahnantrages durch den Rechtspfleger sein, das können aber auch Kosten sein, die für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers anfallen. Kurz: Alle Tätigkeiten, die nur vom Gericht durchgeführt werden können, weil sie einen hoheitlichen Charakter haben, verursachen Kosten. Und das sind denn die Gerichtskosten.

Wo lassen si sich einsehen?

Die einfache Antwort auf diese Frage lautet: GerichtskostenIm §34 des Gerichtskostengesetzes. Tatsächlich ergeben sich die wahren Gerichtskosten aber aus dem Zusammenspiel des entsprechenden Paragraphen, der zugehörigen Anlage mit dem Kostenverzeichnis und dem richtigen Gebührensatz. Erst die Kombination dieser drei Quellen macht die tatsächlichen Gerichtskosten deutlich bzw. zeigt, wie sich die Kosten errechnen.

Der richtige Paragraph

Im jeweiligen Gesetzesparagraphen steht die rechtsverbindliche Grundlage, auf der sich die Gerichtskosten berechnen, die Staffelung. Ein Blick in den Paragraphen liefert also gewissermaßen die Basisinformationen und wird in aller Regel auch genügen, um zu erfahren, welche Kosten wann auf einen zukommen.

Das Kostenverzeichnis

Im zugehörigen Kostenverzeichnis ist aufgelistet, welche gerichtliche Tätigkeit was kostet. Unter der für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides relevanten Ziffer 1100 der Anlage 1 zu §3 Abs. 2 Kostenverzeichnis heißt es bspw. Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls: mind. 32,00 EUR. Das entspräche einer 0,5-fachen Gerichtsgebühr. Ein Hinweis auf die letzte Quelle, aus der sich Gerichtskosten ergeben:

Der Gebührensatz

Der Gebührensatz ist wiederum in der Kostenordnung festgeschrieben. Sie kennt Gebührensätze zwischen 0,5 und 4,0, wobei die 1,0-fache Gebühr bei 35,00 EUR liegt. Dass der Mahnantrag aber dennoch mindestens 32,00 EUR statt der 0,5-fachen Gebühr, die ja bei 17,50 EUR liegt, kostet, liegt am Gesetzestext, der ganz klar von 32,00 EUR spricht und die Kosten damit nach unten deckelt.

Richtig berechnen

Gerichtskosten

Dieser kleine Ausflug in die Welt der Gebühren zeigt, die Komplexität dieses Themas. Weil aber nicht jeder Mahnantragssteller juristisch bewandert ist, bietet sich gerade für gerichtliche Anträge und den Eintritt ins gerichtliche Mahnverfahren die Zusammenarbeit mit einem entsprechenden Dienstleister an. Wer es im Vorfeld einer Zusammenarbeit ganz genau wissen will, nutzt am besten sog. Gerichtskostenrechner, die sämtliche Parameter automatisch berücksichtigen und in aller Regel sehr präzise Ergebnisse liefern.

Fazit

Gerichtskosten fallen für den Antrag auf Mahnbescheid immer an. Ihre Höhe und Zusammensetzung ist dabei gesetzlich im Detail geregelt, und Antragssteller können sich damit auf eine belastbare Kostenkalkulation verlassen.

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
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