Gerichtliche Mahnung und Mahnbescheid – Wo ist der Unterschied?

Die gerichtliche Mahnung und der Mahnbescheid meinen ein und dasselbe, nämlich das Dokument, das einem Schuldner vom Mahngericht zugeschickt wird, wenn ein Gläubiger den Antrag auf Mahnbescheid stellt und dieser erlassen wird. Wann sich das gerichtliche Mahnverfahren lohnt, was es leistet und auch was es kostet, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Aufgepasst Zeigefinger: gerichtliche Mahnung und Mahnbescheid

Der Mahnbescheid oder eben die gerichtliche Mahnung ist der erste von zwei Schritten, in die sich ein gerichtliches Mahnverfahren teilt. Teil zwei ist der Vollstreckungsbescheid. Der Weg zum Mahnbescheid führt dabei über das jeweils zuständige Mahngericht. Hier beantragen Gläubiger den Erlass eines Mahnbescheides. Das funktioniert auf mehreren Wegen:

  • klassisch über den Formularvordruck, den es im Schreibwarengeschäft gibt
  • per PDF-Formular, das sich im Internet herunterladen und ausfüllen lässt
  • direkt über einen Dienstleister, der alle relevanten Daten über ein übersichtliches Formular abfragt und als Bevollmächtigter den Mahnbescheid beantragt

Gleich, auf welchem dieser Wege Gläubiger (Antragssteller) den Mahnbescheid beantragen: Die Leistungen des gerichtlichen Mahnverfahrens oder eben der gerichtlichen Mahnung sind immer dieselben.

Was leistet ein gerichtliches Mahnverfahren?

Jedes gerichtliche Mahnverfahren beinhaltet mehrere Leistungen auf einmal. Die augenscheinlichste ist dabei die Verschärfung in der Kommunikation mit dem Schuldner (=Antragsgegner). Denn er wird nun nicht mehr durch freundliche aber bestimmte Zahlungserinnerungen auf seine versäumte Zahlung hingewiesen, sondern erhält eine gerichtliche Mahnung. Dieser Mahnbescheid geht ihm in amtlicher Zustellung, sprich im gelben Umschlag zu.

Daneben ist der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren auch immer der erste Schritt, wenn es um die Titulierung und damit um die Absicherung einer Forderung geht. Bleibt der Vollstreckungsbescheid als sinnvoller zweiter Teil im Mahnverfahren nämlich unwidersprochen, gilt er als vollwertiger Titel. Damit ist er genauso viel wert wie bspw. ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Und Titel haben neben der Forderungsabsicherung für 30 Jahre noch einen weiteren unschlagbaren Effekt: Sie eröffnen das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung. Dann sind Pfändungsmaßnahmen oder Gerichtsvollzieheraufträge möglich und Gläubiger bekommen sofort ein breites Spektrum strategischer Optionen in der Verfolgung ihrer offenen Posten an die Hand.

Die dritte Leistung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Signal in den Markt, das es implizit immer sendet. Denn wenn sich Gläubiger regelmäßig und konsequent für die Verfolgung ihrer Interessen über den Mahnantrag entscheiden, anstatt klein beizugeben, bedeutet das für Schuldner, dass es eben keinen Freibrief gibt. Das Gebot „Rechnungen sind zu bezahlen“ erhält Nachdruck und mehr Ernsthaftigkeit.

Wann lohnt die Sache?

Damit ist auch klar, wann sich die gerichtliche Mahnung lohnt: Immer! Denn lässt sich die offene Forderung nicht direkt über den Mahnbescheid realisieren, greift automatisch die Absicherung für 30 Jahre. Forderungen, die nicht abgesichert werden, verjähren nämlich nach 3 Jahren und werden völlig gegenstandslos. Und über die Absicherung (Titulierung) wiederum wird die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Wird diese unschlagbare Kombination noch mit einem Dienstleister erweitert, der das Bonitätsmonitoring übernimmt und sich um die richtige Strategie in der Zwangsvollstreckung kümmert, ist der Mahnbescheid immer der beste Weg, um offene Posten zu sichern und natürlich zu realisieren.

Was kostet der Mahnbescheid?

Die Kosten für den Mahnbescheid sind gestaffelt und richten sich nach der Höhe der Forderung, für die der Mahnbescheid beantragt wird. Liegt die Forderung bspw. bei bis zu 1.000 EUR, ergeben sich nach der Gerichtskostentabelle rund 32,00 EUR als Gebühr für den Erlass eines Mahnbescheides. Die Gerichtskosten stellen dabei einen Verzugsschaden dar und stehen dem Gläubiger vom Schuldner zu – sie sind also niemals verloren!

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
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