Förmliche Zustellung – rechtssicher, fair & nachdrücklich

Meme_KnowhowOffizielle Dokumente, wie Mahn- oder Vollstreckungsbescheide, werden förmlich zugestellt. Das gelbe Couvert sticht nicht nur aus der übrigen Post hervor, sondern sorgt vor allem für Rechtssicherheit, weil das jeweilige Dokument verlässlich und mit hundertprozentiger Sicherheit an den richtigen Empfänger geht. In diesem Blogbeitrag zeigen wir, was hinter der förmlichen Zustellung steckt.

Der Gedanke hinter der förmlichen Zustellung ist, dass sowohl Sender als auch Empfänger eines entsprechend zugestellten Dokumentes etwas in der Hand haben, auf dessen Grundlage weitere Schritte durchgeführt werden können. Bei der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens über den Antrag auf Mahnbescheid steht die Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid an den Schuldner im Fokus. Die förmliche Zustellung sorgt dabei für Fairness, weil sie allen Parteien ausdrückliche Rechte einräumt und erst durch die Zustellung selbst überhaupt eine Rechtsgrundlage für weitere Schritte geschaffen wird – und das auf beiden Seiten.

Kenntniserlangung des Schuldners

Schreiben, die förmlich zugestellt werden, gehen schon von Rechtswegen auch wirklich an den richtigen Adressaten, beispielsweise den Schuldner in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Damit ist sichergestellt, dass dieser den Brief auch tatsächlich bekommt und somit Kenntnis über die Angelegenheit erlangt. Das ist besonders dann interessant, wenn beispielsweise ein Schuldner alle vorgerichtlichen Mahnschreiben tatsächlich nicht bekommen hat und ggf. überhaupt nicht weiß, dass ein Mahnverfahren gegen ihn im Gange ist.

Ihm wird also über die gesicherte Zustellung von Amtswegen die Möglichkeit gegeben, überhaupt in Kenntnis der Sache zu gelangen und sich mit seinem Gläubiger in Verbindung zu setzen. So besteht auch nach der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Antrag auf Mahnbescheid noch eine Chance auf eine gütliche Einigung.

Zudem hat der gelbe Brief auch eine erhebliche Signalwirkung für Schuldner, ganz einfach deshalb, weil er aus der restlichen Post hervorsticht. Wenn beispielsweise vorangegangene Mahnschreiben ignoriert wurden oder die Post grundsätzlich nicht geöffnet wird, bedeutet das förmliche zugestellte Schreiben: Jetzt wird es ernst. Damit sind Schreiben in förmlicher Zustellung auch geeignet, der Kopf-in-den-Sand-Taktik ein Ende zu setzen.

Absicherung von Gläubigerinteressen

Die förmliche Zustellung schützt das Interesse des Gläubigers, einen Titel gegen einen Schuldner – und zwar den richtigen Schuldner – zu erwirken, um damit seine Forderung abzusichern. Die förmliche Zustellung hat nämlich nur dann Erfolg, wenn Adresse und Personaldaten des Adressaten, sprich des Schuldners, stimmen. Andernfalls nimmt der Postbote den Brief wieder mit und es ergeht eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Mahngericht. Dann muss eine erneute Adressrecherche durchgeführt werden und der Mahnbescheid wird nochmals förmlich zugestellt.

Über diese Praxis ist gesichert, dass erstens der richtige Adressat den Mahnbescheid erhält, zweitens die Zustellung nachweißlich und rechtssicher durchgeführt wurde und drittens eine Grundlage für weiterführende Schritte auf beiden Seiten geschaffen ist. Dann haben Schuldner die Gelegenheit zum Ein- bzw. Widerspruch und Gläubiger eine Grundlage für das Vorantreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens. Damit können Gläubiger dann beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Und für den Fall, dass die Angelegenheit in ein streitgerichtliches Klageverfahren übergeht, steht der Zustellungszeitpunkt unbestreitbar fest und alle Fristen können sich an diesem Termin orientieren.

Fazit

Die förmliche Zustellung von offiziellen Dokumenten erfüllt eine wertvolle rechtsstaatliche Funktion, weil sie für Chancengleichheit unter den Parteien sorgt. Zudem fungiert sie als fester Termin, der für eine Vielzahl weiterer Schritte in der Abwicklung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. einer Streitsache von Belang ist.

Veröffentlicht unter gerichtliches Mahnverfahren
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9 Kommentare auf “Förmliche Zustellung – rechtssicher, fair & nachdrücklich
  1. Thor Stein sagt:

    Was ist das für ein Müll?!?!
    Erstens ist ein Zusteller, der Briefe durch die Post AG ausbringt zu 95% kein Beamter (mal abgesehen davon, dass es Beamte gar nicht gibt ind der BRiD) und zweitens kann der Hiwi von der Post den Brief ja auch in den falschen Briefkasten werfen. Also, wo ist da die gesetzmäßige Zustellung??????????

    • Die gesetzliche Zustellung liegt darin, dass der „Hiwi“, wie Sie so nett formulieren, den Brief eben nicht einfach in den falschen Briefkasten wirft, sondern ihn etweder der richtigen Partei zustellt, oder – wenn nicht zustellfähig – nicht zustellt. Sinn der Übung ist, dass der Antragsgegner auf jeden Fall im Bilde über das gegen Ihn beantragte Mahnverfahren ist. Nur darum geht es.

      Ihr mahnbescheide.de-Team

      • Martin sagt:

        Da muß ich Herrn stein Recht geben.Wer garantiert denn das ich den Brief persönlich bekomme.Man geht davon aus daß er angekommen ist, aber sicher ist das nicht.
        Urteile, Bescheide sind persönlich an den Adressaten gegen Unterschrift zu übergeben.man macht es sich einfach und ignoriert geltendes Recht.Im Zweifel muß das Ausnahmegericht-etwas anderes gibt es in DE nicht- nachweisen das das Schreiben persönlich zugestellt wurde.

      • Hallo Martin,

        das ist natürlich ein Standpunkt, der auch uns nicht unbekannt ist. Nun dürfen wir aber eine Gegenposition einnehmen:

        Bestellt der Kunde eine Ware, die er dann nicht bezahlt, wodurch der Forderungsfall ja erst entsteht und das GMV notwendig wird, ist er ja auch ohne Weiteres damit einverstanden, dass er seine Lieferung in den Briefkasten oder an die Haustür bekommt. Warum also sollte beim Recht auf Erhalt einer Ware ein anderer Maßstab angelegt werden, als auf der anderen Seite der Medaille, bei der Pflicht zu bezahlen?

        Beste Grüße,
        Ihr Team von mahnbecheide.de

  2. Renata sagt:

    Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich einer förmliche Zustellung. Eigentlich, bis man eine bekommt, muss man vorher eine Zahlungserinnerung und 1-2 Mahnungen, oder verstehe ich das falsch? Wo finde ich diese Rechtsprechung im BGB?
    Vielen Dank im Voraus.

    • Hallo Renata,

      ja, das haben Sie tatsächlich nicht ganz richtig verstanden:).

      Gesetzlich braucht es überhaupt keine betrieblichen oder inkassomäßigen Zahlungserinnerungen (Mahnungen). Offene Forderungen lassen sich in ein gerichtliches Mahnverfahren überführen, sobald sie in Verzug sind. Dieses „in Verzug setzen“ erfolgt dabei entweder über eine separate Mahnung, oder automatisch über die gesetzliche, 30-tägige Verzugsfrist ab der Fälligkeit der Zahlung.

      Den rechtlichen Rahman dazu finden Sie im §286 BGB.

      Beste Grüße,
      Ihr mahnbscheide.de Team

  3. Friedrich sagt:

    Wenn die Forderung möglicherweise unstrittig ist, der Mahnbescheid zugestellt wurde, ich ihn aber nie erhalten habe, nun nach fast 3 Jahren über Creditreform davon Kenntnis erhalte. Kann man eventuell Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand fordern. Die Kosten sind nahezu 200% der Hauptforderung.
    Gruß Friedrich

    • Hallo Friedrich,

      wenn die Forderung gegen Sie tituliert ist (also ein Vollstreckungsbescheid beantragt, zugestellt und nicht widersprochen wurde), haben Sie keine Handhabe im Sinne einer nachträglichen Bestreitung mehr. Hier gilt Titel ist Titel. Grundsätzlich sind wir jedoch keine Rechtsberatung und können hier keinesfalls verbindliche Ratschläge geben. Dafür müssten Sie sich tatsächlich mit einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle in Verbindung setzten.

      Beste Grüße,

      Ihr mahnbescheide.de Team

  4. Fritz Platzer sagt:

    Wenn die Forderung möglicherweise unstrittig ist, der Mahnbescheid zugestellt wurde, ich ihn aber nie erhalten habe, nun nach fast 3 Jahren über Creditreform davon Kenntnis erhalte. Kann man eventuell Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand fordern. Die Kosten sind nahezu 200% der Hauptforderung.
    Gruß Friedrich

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